II. Abschnitt Amt der Schöffen
| 2.1 | Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG). |
| 2.2 | Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet (Artikel 121 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung). |
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
| 3.1 | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstra fe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 3.2 | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
| 4.1 | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 4.2 | Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 4.3 | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4.4 | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; |
| 4.5 | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 4.6 | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
| 5.1 | der Bundespräsident; |
| 5.2 | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 5.3 | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 5.4 | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5.5 | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugs beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV)); |
| 5.6 | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; |
| 5.7 | Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die |
| - | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder |
| - | wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder in offizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind. |
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:
| 6.1 | Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages; |
| 6.2 | Personen, die |
| a) | in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, |
| b) | in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder |
| c) | bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; |
| 6.3 | Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; |
| 6.4 | Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; |
| 6.5 | Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; |
| 6.6 | Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; |
| 6.7 | Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. |