Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Viereth-Trunstadt in den Main sowie von Mischwasser aus mehreren Regenentlastungsanlagen in den Main und den Viehbach durch die Gemeinde Viereth-Trunstadt, Landkreis Bamberg
Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erhielt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 10. Februar 2025, Az. 42.2-641.81-Nr. 124/2021 die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Viereth-Trunstadt in den Main sowie von Mischwasser aus mehreren Regenentlastungsanlagen in den Main und den Viehbach.
Die Ausfertigung des Bescheides der wasserrechtlichen Erlaubnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Planunterlagen liegen in der Zeit vom 25. Februar 2025 bis 11. März 2025 während der Dienststunden zur Einsichtnahme bei der Gemeinde Viereth-Trunstadt, Zimmer Bauamt aus.
Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Erlaubnisbescheid auch gegenüber den Betroffenen, die keine Ausfertigung des Bescheides erhalten haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
in 95422 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Außer in den Fällen elektronischer Übermittlung sollen der Klage und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.