Der Gemeinderat der Gemeinde Viereth-Trunstadt hat in seiner Sitzung am 27.02.2023 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung) beschlossen. Die Satzung wird gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) hiermit amtlich bekanntgemacht:
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung)
Vom 01. März 2023
Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt auf Grund von Art.20 Abs.1 2. Halbsatz des Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998 (GVBl S.43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. S. 153), und Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird unter Berücksichtigung aller Umstände eine angemessene Gebühr gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz erhoben.
(2) Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 6 des Kostengesetztes finden entsprechend Anwendung.
§ 3 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis vom 29. Juli 2019 außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Amtshandlungen im eignen Wirkungskreis der Gemeinde Viereth-Trunstadt (Kostensatzung)
Allgemeine Gebühren
| Leistung | Gebühr in € |
| Anordnungen im Einzelfall | 15,00 € bis 600,00 € |
| Beglaubigungen (§ 1 der Verordnung über die zu amtlichen Beglaubigung befugten Behörden i.V.m. Art. 33, 34 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) | |
| - Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, usw. | mindestens 7,00 € * |
| - Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von gemeindlichen Abschriften, Auszügen, Niederschriften, usw. | mindestens 5,00 € |
| - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen | 18,00 € * |
| Einsicht in Akten und amtliche Bücher, soweit diese nicht in gebühren- pflichtigen Verfahren gewährt wird. | 0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5,00 € |
| Nutzung des Bürgermobils | 1,00 € pro Fahrt |
Bauamt
| Leistung | Gebühr in € |
| Genehmigungsfreistellungsverfahren Art. 58 Bayerische Bauordnung | 60,00 € |
| Isolierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes (Art. 63 Bayerische Bauordnung) | 75,00 € |
| Nachbarbeteiligung durch die Gemeinde (Art. 66 Abs 1 Satz 3 Bayerische Bauordnung) | 25,00 € pro Nachbar |
| Erteilung von neuen Hausnummern auf Antrag | 15,00 € |
| Grundstücksanschlussgebühren Bestätigung übergeleistete Zahlungen | 15,00 € |
| Grundstücksanschlussgebühren | |
| - Kanalanschluss | gemäß Satzung BGS - EWS |
| - Wasseranschluss | gemäß Satzung BGS - WAS |
| Auskünfte und Recherchen aus Bauakten (schriftliche) | für jede angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 21,00 € |
| Ausdruck aus dem ALB / Lageplan 1:1000 zur Bauvorlage | 36,00 €??? |
| Auskünfte über Grundstückshausanschlüsse | 21,00 € je angefangene 30 Minuten |
| Negativattest bei Grundstücksverkauf | 15,00 € |
Einwohnermeldeamt
| Leistung | Gebühr in € |
| Einfache Auskunft aus dem Melderegister | 10,00 € |
| Erweiterte Auskunft aus dem Melderegister | 13,00 € |
| Aufenthalts- und Meldebestätigungen aus dem Melderegister | 5,00 € |
| Aufforderung der Meldepflicht nachzukommen | 10,00 € |
| Verwarnungsgeld bei Verstößen gegen das Meldegesetz (Frist von drei Monaten überschritten) | 20,00 € |
| Verwarnungsgeld bei Verstößen gegen Personalausweisgesetz (Frist von sechs Monaten überschritten) | 5,00 € nach 6 Monaten bis maximal 35,00 € (jährliche Erhöhung um 5,00 €) |
| Antrag auf Führungszeugnis / Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | 13,00 € |
| Antrag einer Behörde | kostenfrei |
| Fischereischeine (bei Erteilung des Fischerreinscheins ist neben der Fischereigebühr die Fischereiabgabe zu erheben) | |
| - Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit | 35,00 € |
| - Erteilung eines Jahresfischereischeins (erstmalige Erteilung und Verlängerung) | 7,50 € |
| - Erteilung eines Jugendfischereischein | 5,00 € |
| - Rücknahme oder Widerruf der Erteilung eines Fischereischeines | 12,50 € - 35,00 € |
| Prüfung eines Antrages auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 21 Abs. Fahrerlaubnisverordnung | 5,10 € |
Finanzverwaltung
| Leistung | Gebühr in € |
| Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Beträge | 5,00 € - 150,00 € |
| Ankündigung der Zwangsvollstreckung | 9,00 € |
| Pfändung von Geldforderungen | 20,00 € - 80,00 € |
Gewerbe- / Ordnungsamt
| Leistung | Gebühr in € |
| Vorübergehende Gaststättenerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz für einen Veranstaltungstag | 30,00 € |
| Erteilung von Auflagen nach § 12 Abs. 3 Gaststättengesetz | 30,00 € |
| Bescheinigung nach § 15 Gewerbeordnung | 20,00 € Anmeldung 15,00 € Abmeldung 15,00 € Ummeldung |
| Vorverlegung und Verkürzung des Beginns der Sperrzeit nach § 10 bzw. § 11 Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes | 50,00 € |
| Erteilung einer Erlaubnis nach Art.19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz bei Veranstaltungen bis 1000 Besuchern | 50,00 € |
| Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 19 Abs.3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern | 200,00 € |
| Geeignetheitsbestätigung von Aufstellorten für Spielgeräten nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung | 40,00 € |
| Erlaubnis zur Veranstaltung gem. § 33 d Abs.1 Gewerbeordnung | 100,00 € |
| Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung | |
| - Privatperson | 100,00 € für 1 Tag / jeder weiterer Tag 25,00 € |
| - Verein | 125,00 € für 1 Tag / jeder weitere Tag 25,00 € |
| - Juristische Personen | 150,00 € für 1 Tag / jeder weitere Tag 50,00 € |
| Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 S.1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | 50,00 € |
| Anordnung einer Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen | gemäß Anlage 1a der Verwaltungskostensatzung |
| Erlaubnis für Sondernutzung an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art.18, 19 und 22 a Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) | 10,00 € - 150,00 € |
| Benutzungsgebühren für gemeindliche Plätze (Art. 20 Kostengesetz i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 Kostengesetz) | |
| - bis 10 Tagen Aufenthalt | 60,00 € * |
| Genehmigung zum Plakatieren | 10,00 € |
| Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes nach Art. 18 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz | mind. 25,00 € |
| Feuerbeschau | |
| Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau - FBV
2. Wenn erhebliche Mängel festgestellt werden | Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 15,00 € bis 1.000,00 € |
| Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV) | 15,00 € bis 1.000,00 € |
Liegenschaften
| Leistung | Gebühr in € |
| Bürger- und Vereinshaus Viereth | |
| - Besprechungsraum (EG) | 25,00 € für 3 Stunden |
| - Dorfplatz | 30,00 € für max. 2 Stunden |
| Bürgersaal Trunstadt | |
| (für private Feierlichkeiten) | |
| - Gruppenraum 1 | 50,00 € je Tag |
| 20,00 € je Stunde | |
| - Gruppenraum 2 | 100,00 € je Tag |
| 20,00 € je Stunde | |
| Pfarrheim Viereth | |
| - Großer Saal | |
| (für private Feierlichkeiten) | 150,00 € je Tag |
| - Kleiner Saal mit Theke | 100,00 € je Tag |
| 20,00 € je Stunde | |
| - Nebenraum | 20,00 € je Stunde |
| Gemeindesaal Trunstadt | |
| - Gruppenraum 1 | 50,00 € je Tag |
| 20,00 € je Stunde | |
| - Gruppenraum 2 | 100,00 € je Tag |
| 20,00 € je Stunde | |
| - Gruppenraum 1 und 2 inkl. Küche | 150,00 € je Tag |
| Schloß Trunstadt | |
| - Foyer | 30,00 € für max. 2 Stunden |
| - Schlosskeller | 150,00 € je Tag |
| - Reinigungskosten Foyer / Schlosskeller | 30,00 € bis 300,00 € |
| Stellfläche Zirkus | |
| - Im Rahmen eines Schulprojekts | 60,00 € * |
| - Sonstige | 60,00 € * (bis max. 10 Tage) |
Standesamt
| Leistung | Gebühr in € |
| Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften | 30,00 € |
| Kosten Eheschließung durch Standesbeamten | |
| - Eheschließung Montag bis Freitag innerhalb der Öffnungszeiten | gebührenfrei |
| - Eheschließung Samstag, außerhalb der Öffnungszeiten | 70,00 € |
| Stammbuch der Familie je nach Ausführung | 7,00 € bis 50,00 € |
| Erteilung einer Auskunft aus dem Personenstandsbuch bzw. -Register (pro Anfrage) | 15,00 € |
| Änderung von Familiennamen und Vornamen | |
| - Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen | 50,00 € bis 1.500,00 € |
| - Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen | 30,00 € bis 500,00 € |
| - Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namenssortierung nach § 45 PStG | 30,00 € |
| Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt | mind. 25,00 €, je weitere angefangene Viertelstunde 15,00 € |
| Allgemeiner Erhöhungstatbestand: Nimmt das Standesamt in den Fällen einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit ein Antragsteller zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet ist, Einsicht in ein Register, erhöht sich die Gebühr | 15,00 € - 60,00 € je Einsichtnahme |
| Kirchenaustritt | 40,00 € * |
* Inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer