Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Bischberg hat am 26. November 2024 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
Die Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes vom 17. Februar 2025, Az. 11.1-941.3, zur Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile und wird nachstehend gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt vom Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg bis zur Bekanntmachung der nächsten amtlichen Haushaltssatzung im Rathaus der Gemeinde Bischberg, Schulstraße 16, Zimmer 8, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Aufgrund Art. 40 KommZG i. V. m. Art. 63 ff. GO, Art. 9 BaySchFG erlässt der Schulverband Bischberg folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen
und den Ausgaben mit — 480.300 EUR
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit — 70.000 EUR
ab.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
(1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 367.900 EUR festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage).
(2) Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.10.2024 auf 92 festgesetzt.
(3) Die Schulverbandsumlage (Verwaltungsumlage) wird je Verbandsschüler auf 3.998,9130 EUR festgesetzt.
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.