Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 u. 3 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28.06.1990 (BayRS 9210-1-W) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Auf den nachgenannten Straßen / Wegen / Plätzen wird folgendes aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet:
Im Bereich der Parkplatzanlage am Friedhof und Pfarrheim in Trunstadt werden zwei Behindertenpark-/bzw. Stellplätze ausgewiesen (VZ 314 und VZ 1044).
Begründung:
Die Ausweisung ist damit begründet, dass im Bereich der Parkplatzanlage am Friedhof und Pfarrheim in Trunstadt noch keine Behindertenparkplätze ausgewiesen sind und seitens der Behindertenbeauftragten der Gemeinde Viereth-Trunstadt wurde dies im Rahmen der Nutzung der öffentlichen Anlagen erforderlich, dass für behinderte Menschen auch Parkmöglichkeiten geschaffen werden.
Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.