Herstellungsbeiträge werden einmalig erhoben, ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage bzw. die Entwässerungsanlage anzuschließen.
Die rechtlichen Grundlagen zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen finden Sie in der jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung auf der Webseite der Gemeinde.
Ein Herstellungsbeitrag wird nicht nur bei der erstmaligen Erschließung eines Grundstückes fällig.
Auch spätere Veränderungen an Grundstück oder Bebauung, die zu einer Vergrößerung der beitragspflichtigen Flächen führen, können beitragspflichtig sein.
| Beitragspflicht entsteht zum Beispiel bei: | |
| • | Neubau eines Gebäudes |
| • | Ausbau eines bisher ungenutzten Dachgeschosses |
| • | Umnutzung von Hallen, landwirtschaftlichen Gebäuden oder Garagen |
| • | Verglasung von Balkonen und Terrassen |
| • | Anbau an ein bestehendes Gebäude (z.B. Wintergarten) |
| • | Aufstockung oder Umbau eines Hauses |
| • | Zukauf von angrenzenden Grundstücksflächen |
| • | etc. |
Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der Maßnahme.
Gemäß dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Veränderungen an Grundstück oder Bebauung der Gemeinde unaufgefordert mitzuteilen.
Beispiel:
Ein nachträglicher Dachgeschossausbau führt meist zu einer Erhöhung der beitragspflichtigen Geschossfläche. Die zusätzlich ausgebaute Fläche unterliegt dann der Beitragsnacherhebung.
Daher ist die Fertigstellung eines solchen Ausbaus umgehend der Gemeinde zu melden.
Da die Gemeindeverwaltung Missstände festgestellt hat, dass z.B. nachträglich geschaffener Wohnraum nicht beantragt wurde bzw. nicht gemeldet wurde, möchten wir Sie daran erinnern, dass eine Nutzungsaufnahme ohne bewilligtem Bauantrag bzw. ohne Meldung der Aufnahme der Nutzung rechtswidrig ist.
Aus Rücksicht der Gleichbehandlung aller baulicher Maßnahmen bitten wir Sie sich bei uns zeitnah zu melden, um eine gerechte Abrechnung der beitragspflichtigen Flächen zu ermöglichen.
In den kommenden Wochen legen wir verstärkt Augenmerk auf eine Feststellung von möglichen meldepflichtigen Veränderungen an Grundstücken und Bebauung innerhalb unserer Gemeinde.
Für evtl. Rückfragen steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Viereth-Trunstadt unter der Telefonnummer 09503/ 9222-19 / 9222-20 zur Verfügung.