Die Gemeinde Viereth-Trunstadt erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 u. 3 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28.06.1990 (BayRS 9210-1-W) folgende verkehrsrechtliche
Anordnung:
Auf den nachgenannten Straßen / Wegen / Plätzen wird folgendes aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet:
Im Gemeindeteil Weiher wird für den Weg Höhe Haus-Nr. 7a das Verkehrszeichen „Sackgasse“ (VZ 357) angeordnet.
Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.