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Stadt Waischenfeld - Mitteilungen und andere Nachrichten
Ausgabe 10/2023
Aus dem Rathaus
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Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

Auf Grund der Gemeindeverordnung dürfen Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können, in trockenem Zustand auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Zu den holzigen Gartenabfällen zählen vor allem Reisig, Zweige und Äste, nicht dagegen gefällte Bäume und Laub, das nicht mehr mit Zweigen und Ästen verbunden ist. Nachteile oder erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden: brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. Das Verbrennen ist nur in der Zeit vom 16. März bis 30. April und vom 1. Oktober bis 30. November eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr zulässig.

Der gesamte Wortlaut der Satzung liegt für jeden Bürger zur Einsichtnahme in der Stadtverwaltung aus.

Bitte melden Sie Ihre Feuer bei der Stadt Waischenfeld, Sekretariat, Tel. 09202/9601-0 ein bis zwei Tage vorher an.