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Stadt Waischenfeld - Mitteilungen und andere Nachrichten
Ausgabe 11/2024
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Stadt Waischenfeld

Vollzug des Baugesetzbuches -BauGB-;

Aufstellung Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Breitenlesau I + II“, Stadt Waischenfeld, Landkreis Bayreuth für die Teilflächen der Fl.nr. 895, 2025, 2026, 2026/1, 2026/2, 2052, 2057 und Fl.nr. 2030, jew. Gem. Breitenlesau

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Grundstücks-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Waischenfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.10.2024 den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Breitenlesau I + II“ in der Fassung vom 15.10.2024 gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Fl.nr. 895, 2025, 2026, 2026/1, 2026/2, 2052, 2057 und Fl.nr. 2030, jew. Gem. Breitenlesau und ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.

Zweck der Bauleitplanung ist die Schaffung von weiteren Flächen zur Gewinnung von regenerativem Strom aus Photovoltaikanlagen und die Verringerung von CO² Emissionen.

Planentwurf mit textlichen Festsetzungen und Begründung liegen zu jedermann Einsicht in der Zeit

vom 18. November bis 20. Dezember 2024

im Rathaus, Marktplatz 1, 91344 Waischenfeld, II. Stock, Zimmer 7 während der allgemeinen Dienststunden zur Erörterung öffentlich aus.

Während dieser Zeit werden auch Informationen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, gegeben. Bedenken und Anregungen zur beabsichtigten Bauleitplanung können während dieser Frist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Allgemeine Dienststunden:

Mo., Mi., Do. 08.00 bis 12.00 Uhr

13.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr

14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr

Waischenfeld, den 06.11.2024
Thomas Thiem
1. Bürgermeister
Vollzug des Baugesetzbuches -BauGB-;

Genehmigungsverfahren (§ 10 Abs. 2 BauGB) und In-Kraft-Treten (§ 10 Abs. 3 BauGB) für die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Nankendorf – Kirchberg II“, OT Nankendorf, Stadt Waischenfeld auf der Fl.nr. 576/3, Gemarkung Nankendorf

Die vom Grundstücks-, Bau- und Umweltausschuss am 10.09.2024 als Satzung im Sinne von § 10 BauGB beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplanes „Nankendorf – Kirchberg II“, OT Nankendorf, Stadt Waischenfeld auf der Fl.nr. 576/3, der Gemarkung Nankendorf vom 10.09.2024 wurde vom Landratsamt Bayreuth mit Bescheid vom 05.11.2024, AZ FB44-739/2024 genehmigt.

Die genehmigte 3. Änderung des Bebauungsplanes „Nankendorf – Kirchberg II“, OT Nankendorf, Stadt Waischenfeld auf der Fl.nr. 576/3, Gemarkung Nankendorf mit Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 10 a BauGB liegt ab sofort in der Stadtverwaltung, Marktplatz 1, 91344 Waischenfeld, II. Stock, Zimmer Nr. 7, während der allgemeinen Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht aus. Auf Verlangen erteilt die Stadt Waischenfeld Auskunft über den Inhalt des Planes und der Begründung.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

-

eine Verletzung von Rechtsvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich ist, wenn Verfahrens- und Formvorschriften gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 214 Abs. 2 BauGB sowie Mängel in der Abwägung (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Waischenfeld unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden sind.

-

bei Eingriffen in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan Entschädigungen verlangt werden können, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Ein Entschädigungsanspruch ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, bei der Stadt Waischenfeld, Marktplatz 1, 91344 Waischenfeld, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Entschädigungsanspruch.

Allgemeine Geschäftsstunden:

Montag bis Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag: 14.00 bis 18.00 Uhr

Waischenfeld, den 11.11.2024
Thomas Thiem
1. Bürgermeister

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Flurneuordnung Saugendorf II

Stadt Waischenfeld, Landkreis Bayreuth

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)

Bekanntmachung und Ladung

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Saugendorf II gehörenden

Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:

Freitag, 27.12.2024, um 18:00 Uhr,

Ort: Gemeindehaus Gösseldorf.

Tagesordnung

1.

Vorstellung des Planentwurfes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)

2.

Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens

3.

Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter

4.

Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 3 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 6 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.

Die Wahlvorschlagsliste, die in der Verwaltung der Stadt Waischenfeld, Marktplatz 1, 91344 Waischenfeld, vom 12.12.2024 mit 27.12.2024 niedergelegt ist, enthält die bisherigen Vorstandsmitglieder in alphabetischer Reihenfolgte. Es wäre schön, wenn sich weitere Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl stellen und in die Liste eintragen lassen würden.

Bamberg, 13.11.2024
gez. Claudia Stich
Baudirektorin