Da die Ausführung des Winterdienstes durch abgestellte Fahrzeuge am Straßenrand nur bedingt möglich ist, bitten wir sie, Ihre Fahrzeuge bei schneebedeckten Straßen so zu parken, dass das überbreite Räumfahrzeug ungehindert den Winterdienst verrichten kann. Dies gilt besonders für die Wendeplätze.
Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif oder Eisglätte mit Sand, Splitt oder anderen geeigneten Mitteln, nicht jedoch mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Deshalb bitten wir sie auch, dass Schnee von Grundstück nicht wieder in die geräumte Straße gebracht wird. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind bei der Räumung freizuhalten.