Geschäftszeichen ALE-OFR-B2-7571-132-1-2
Bamberg, 01.04.2025
1. Einstellung der Flurbereinigung
Nach § 9 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes –FlurbG– wird das mit Beschluss vom 06.12.2017 Gz. L-A 7533-1164 angeordnete Flurbereinigungsverfahren Hannberg eingestellt.
2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO– wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg
(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)
eingelegt werden.
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Offenlegung des Einstellungsbeschlusses
Dieser Einstellungsbeschluss wird in der Stadt Waischenfeld und den angrenzenden Gemeinden Mistelgau, Aufseß, Plankenfels, Ahorntal und den Marktgemeinden Wiesenttal sowie Gößweinstein öffentlich bekannt gemacht (§§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO).
Der Einstellungsbeschlusses liegt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen in der o. g. Gemeinde zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 1 FlurbG).
Der Einstellungsbeschluss kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.
(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)
Das Verfahren Hannberg wurde am 06.12.2017 als Flurneuordnungsverfahren nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft angeordnet.
Nach der Anordnung des Verfahrens wurde festgestellt, dass sich die Mehrheit der beteiligten Grundstückseigentümer in Form von Widersprüchen gegen das Verfahren aussprach, da eine Bodenordnung aufgrund der vorherrschenden Pachtverhältnisse für nicht erforderlich gehalten wird. Infolge der durch langfristig gesicherte Pachtverträge geschaffenen Bewirtschaftungsverhältnisse bedarf es keiner Neuordnung des Grund und Bodens. Der Widerstand einzelner Teilnehmer ist zwar für sich genommen kein Grund, ein Verfahren nachträglich einzustellen, da die Vorteile, die ein Neuordnungsverfahren für die Gesamtheit der Teilnehmer bietet, die Nachteile für den Einzelnen immer noch überwiegen können. Deshalb wurden in den letzten Jahren einige Widersprüche behandelt. In dieser Zeit sind die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, die zum Teil als Beiträge nach § 19 FlurbG von den Beteiligten zu tragen wären, erheblich gestiegen. Dadurch hat sich die Beitragslast der Teilnehmer so stark erhöht, dass die Flurneuordnung keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr verspricht und daher nicht mehr als zweckmäßig angesehen werden kann.
Zur allgemeinen Aussprache für die Einstellung des Flurneuordnungsverfahrens Hannberg wurde in Form einer Teilnehmerversammlung durch öffentliche Bekanntmachung geladen. Dabei erschien der Großteil der Beteiligten, sowie die Stadt Waischenfeld und ein Vertreter der landwirtschaftlichen Berufsvertretung. An dem geladenen Montag, den 18.11.2024 stimmte die Teilnehmerversammlung dann in absoluter Mehrheit für eine Einstellung des Flurneuordnungsverfahrens Hannberg ab. Einwendungen
gegen die Einstellung des Verfahrens wurden nicht erhoben. Die Beteiligten, aber auch die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Stadt Waischenfeld und die betroffenen Behörden und Organisationen wurden infolgedessen gemäß §§ 9 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 und 2 FlurbG beteiligt.
Da die Teilnehmergemeinschaft noch keinen Vorstand gewählt und damit auch keinen Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt und keine Maßnahmen durchgeführt hat, ist ein geordneter Zustand im Sinne des § 9 Abs. 2 FlurbG gewährleistet. Dies gilt auch in finanzieller Hinsicht.
Die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO war anzuordnen, da die Einstellung und der damit einhergehenden Wiederherstellung der vor Anordnung des Verfahrens geltenden Besitzstände und Rechtslage im Interesse aller Beteiligten liegt. Insofern liegt der Sofortvollzug nicht nur im Interesse der Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse, für klare Besitzverhältnisse zu sorgen.
Bekanntmachung
Teilnehmergemeinschaft Gösseldorf III
Der Vorsitzende des Vorstandes
Unser Zeichen, Bitte bei Antwort angeben ALE-OFR-B2-7571-27-13-29
Bamberg, 15.05.2025
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 22.04.2025 Beschlüsse gefasst und Feststellungen getroffen über:
| 1. | Erläuterungen zur Teilnehmergemeinschaft, Aufgabenverteilung im Vorstand, Entschädigung der Vorstandsmitglieder |
| 1.1. | Erläuterungen und Bestimmungen zu §§ 16 – 26 Flurbereinigungsgesetz –FlurbG–, Art. 2 und 4 AGFlurbG sowie zu den Vollzugsbestimmungen |
| 1.2. | Bestellung des "örtlich Beauftragten des Vorsitzenden des Vorstands" |
| 1.3. | Bestellung des Wegebaumeisters |
| 1.4. | Bestellung des Pflanzmeisters |
| 1.5. | Sitzungen des Vorstands |
| 1.6. | Entschädigung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder |
| 2. | Kassen- und Rechnungswesen, Vorschüsse und Beiträge, Verrechnungssätze für Arbeitsleistungen |
| 2.1. | Verband für Ländliche Entwicklung Oberfranken – VLE – |
| 2.2. | Bestimmungen über Leistungen der Teilnehmer (Arbeits- und Fuhrleistungen) |
| 2.3. | Bestellung der Kassenprüfer |
| 3. | Datenschutz |
| 4. | Sonstige Aufgaben des Vorstandes |
| 4.1. | Meldung von Haftpflichtschadensfällen und Arbeitsunfällen |
| 4.2. | Schutz der neu gebauten Wege |
| 4.3. | Schutz von Bodendenkmälern |
| 4.4. | Schutz der vorhandenen Grünbestände |
| 4.5. | Hinterlegung der Beschlussniederschriften |
| 4.6. | Bekanntmachungen |
| 4.7. | Bekanntmachung dieser Niederschrift |
| 5. | Aussprache mit Herrn Joachim Block, Abteilungsleiter ALE Ofr. |
| Eine Kopie der Niederschrift, die Datenschutzgeschäftsordnung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken und die Satzung des Verbandes für Ländliche Entwicklung Oberfranken – VLE – liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus: | |
| vom 02.06.2025 mit 16.06.2025 | |
| im Rathaus der Stadt Waischenfeld, Marktplatz 1, 91344 Waischenfeld. | |
Nach diesem Zeitpunkt können o. a. Unterlagen beim örtlich Beauftragten, Herrn Mario Neuner, eingesehen werden.