Es ist nicht gestattet, öffentlich gewidmete Straßen, Wege und Plätze sowie Privatgrundstücke von Tieren verunreinigen zu lassen.
Die Tierbesitzer, insbesondere Hundebesitzer, sind rechtlich verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß in öffentlichen Abfalleimern oder in eigenen privaten Hausmüllgefäßen zu entsorgen. Zur Aufnahme von Verunreinigungen durch Hunde hat der Hundehalter bzw. –führer eine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten, Vorrichtungen oder sonstiger geeigneter Mittel bei sich zu tragen.
Sämtliche Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.