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Stadt Waischenfeld - Mitteilungen und andere Nachrichten
Ausgabe 7/2024
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Nach § 67 Arzneimittelgesetz haben Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 67 AMG sind laut Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vom 11. August 1997 (AllMBl. S. 617, (Nr. 19) die Gemeinden zuständig, soweit beabsichtigt ist, Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken nach den vorgenannten Bestimmungen abzugeben (§ 1 Abs. 4 VVABAV).

Gewerbetreibende, die freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken in den Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Betrieb bzw. der Wohnsitz bei Reisegewebetreibenden befindet. Für jede Betriebsstelle ist eine eigene Anzeige erforderlich.

Laut Nr. 3.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vom 11. August 1997 (AllMBl. S. 617, (Nr. 19) muss zudem, soweit sich der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimittel nicht auf die § 50 Abs. 3 AMG genannten Präparate oder auf Arzneimittel für Heimtiere im Sinn von § 60 Abs. 1 AMG beschränkt, eine sachkundige Person im Sinn von § 5 Abs. 1 AMG vorhanden sein. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.