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Stadt Waischenfeld - Mitteilungen und andere Nachrichten
Ausgabe 8/2023
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung - Übermittlungssperren 2023

Stadt Waischenfeld

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren

nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs.3 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)

Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)

Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben, ihre/seine Daten im Rahmen der vorgenannten Vorschriften [Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG)] sperren zu lassen bzw. der Weitergabe zu widersprechen.

Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und bedarf auch keiner Begründung.

Eine bereits bestehende Übermittlungssperre muss nicht erneuert werden. Diese bleibt vielmehr bis zu einem ausdrücklichen Widerruf durch den Inhaber der Sperre in vollem Umfang bestehen.

Bürgerinnen und Bürger können die Übermittlungssperren durch persönliches Erscheinen und unter Vorlage eines Ausweisdokuments bei der Stadtverwaltung Waischenfeld, Einwohnermeldeamt, Marktplatz 1, 91344 Waischenfeld während der allgemeinen Geschäftsstunden eintragen lassen.

Allgemeine Geschäftsstunden

Montag, Mittwoch und

Donnerstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

und von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr

Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Waischenfeld, 14.08.2023
Thomas Thiem
1. Bürgermeister