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Stadt Waischenfeld - Mitteilungen und andere Nachrichten
Ausgabe 8/2024
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB-;

Genehmigungsverfahren (§ 10 Abs. 2 BauGB) und In-Kraft-Treten (§ 10 Abs. 3 BauGB) für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neusig“ Stadt Waischenfeld, Landkreis Bayreuth für die Grundstücke Fl.nr. 982/2, 999, 999/1, 999/2, 994/1, 1000, 1000/1, 1000/2, 1000/3, 1001, 1001/1, jeweils Gem. Hannberg

Die vom Grundstücks-, Bau- und Umweltausschuss am 06.02.2024 als Satzung im Sinne von § 10 BauGB beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neusig“, Stadt Waischenfeld, Landkreis Bayreuth für die Grundstücke Fl.nr. 982/2, 999, 999/1, 999/2, 994/1, 1000, 1000/1, 1000/2, 1000/3, 1001, 1001/1, jeweils Gem. Hannberg vom 06.02.2024 wurde vom Landratsamt Bayreuth mit Bescheid vom 05.08.2024, AZ FB44-317/2024 genehmigt.

Die genehmigte 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neusig“, Stadt Waischenfeld, Landkreis Bayreuth für die Grundstücke Fl.nr. 982/2, 999, 999/1, 999/2, 994/1, 1000, 1000/1, 1000/2, 1000/3, 1001, 1001/1, jeweils Gem. Hannberg mit Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 10 a BauGB liegt ab sofort in der Stadtverwaltung, Marktplatz 1, 91344 Waischenfeld, II. Stock, Zimmer Nr. 7, während der allgemeinen Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht aus. Auf Verlangen erteilt die Stadt Waischenfeld Auskunft über den Inhalt des Planes und der Begründung.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

- eine Verletzung von Rechtsvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich ist, wenn Verfahrens- und Formvorschriften gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 214, Abs. 2 BauGB sowie Mängel in der Abwägung (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Waischenfeld unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden sind.

- bei Eingriffen in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan Entschädigungen verlangt werden können, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Ein Entschädigungsanspruch ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, bei der Stadt Waischenfeld, Marktplatz 1, 91344 Waischenfeld, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Entschädigungsanspruch.

Allgemeine Geschäftsstunden:

Montag bis Freitag

08.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag

14.00 bis 18.00 Uhr.

Waischenfeld, 19.08.2024

Thomas Thiem
1. Bürgermeister