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Stadt Waischenfeld - Mitteilungen und andere Nachrichten
Ausgabe 9/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

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ALE-OFR-B2-7571-27-1-16

Bamberg, 02.09.2025

Einstellung des Verfahrens

A

Entscheidender Teil

1.

Einstellung der Flurbereinigung

Nach § 9 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes FlurbG wird das mit Beschluss vom 14.11.2016 Gz. L-A 7533-1149 angeordnete Verfahren Gösseldorf III eingestellt.

2.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet

mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.

3.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg

(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)

eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

B Hinweise

Offenlegung des Einstellungsbeschlusses

Dieser Einstellungsbeschluss wird in der Stadt Waischenfeld und den angrenzenden Gemeinden Mistelgau, Aufseß, Plankenfels, Ahorntal und den Marktgemeinden Wiesenttal sowie Gößweinstein öffentlich bekannt gemacht (§§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO).

Der Einstellungsbeschlusses liegt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen in der o. g. Gemeinde zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 1 FlurbG).

Der Einstellungsbeschluss kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.

(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)

Begründung

Das Flurneuordnungsverfahren Gösseldorf III wurde am 14. November 2016 gemäß §§ 1, 4 und 37 FlurbG zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft angeordnet. Die Konzeptionierung und Ausarbeitung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß § 41 FlurbG bis zur Genehmigungsreife wurde dabei an ein Planungsbüro vergeben. Während der Planung sind die Kosten für die Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erheblich gestiegen. Diese Kosten würden zum Teil als Beiträge nach § 19 FlurbG von den Beteiligten getragen werden. Dadurch hat sich die Beitragslast der Teilnehmer so stark erhöht, dass eine Flurneuordnung keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr verspricht und daher nicht mehr als zweckmäßig angesehen werden kann. Zugleich konnte aufgrund geänderter Pachtverhältnisse und der dadurch geschaffenen langfristig gesicherten Bewirtschaftungsverhältnisse auch ein gemindertes Maß an der Notwendigkeit einer Bodenordnung festgestellt werden.

Im Rahmen der Teilnehmerversammlung zur Vorstandsneuwahl am 24. März 2025, zu der durch öffentliche Bekanntmachung geladen wurde, wurde während einer Unterbrechung der offiziellen Teilnehmerversammlung eine Abstimmung in Eigenregie zur Weiterführung vollzogen. Die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprach sich für die Einstellung des Verfahrens aus. Es wurden dabei keine Einwände gegen die Einstellung des Verfahrens vorgebracht.

Daraufhin wurde ein von 14 Teilnehmern unterschriebenes Schriftstück eingereicht, in dem um Einstellung des Verfahrens gebeten wurde. Der Widerstand einzelner Teilnehmer ist zwar für sich genommen kein Grund, ein Verfahren nachträglich einzustellen, da die Vorteile, die ein Neuordnungsverfahren für die Gesamtheit der Teilnehmer bietet, die Nachteile für den Einzelnen immer noch überwiegen können. Im Fall des Verfahrens Gösseldorf III ist die Zweckmäßigkeit der Flurneuordnung – anders als zum Zeitpunkt der Anordnung - nicht mehr gegeben.

Nach reiflicher Überlegung und Abwägung aller Optionen hat der neu konstituierte Vorstand am 22. April 2025 den Antrag gestellt, das Verfahren Gösseldorf III beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken einzustellen. Dieser Antrag wurde nach umfassender Beratung und Diskussion mehrheitlich beschlossen.

Die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO war anzuordnen, da die Einstellung und der damit einhergehenden Wiederherstellung der vor Anordnung des Verfahrens geltenden Besitzstände und Rechtslage im Interesse aller Beteiligten liegt. Insofern liegt der Sofortvollzug nicht nur im Interesse der Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse, für klare Besitzverhältnisse zu sorgen.

gez. Lothar Winkler