Eigentümerinnen und Eigentümer oder auch Erbbauberechtigten eines Grundstücks, oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft müssen alle Änderungen eines Kalenderjahres bis zum 31. März des Jahres, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt, beim Finanzamt abgeben.
Auch bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens bzw. des Gebäudes die Änderungen beim Finanzamt anzeigen. Die Abgabe erfolgt mit Vordrucken, welche Sie entweder online unter www.grundsteuer.bayern.de oder im Finanzamt erhalten und über ELSTER oder auch in Papierform an das Finanzamt übermitteln.
Folgende Änderungen werden beispielhaft genannt:
Sie müssen auch dann die Änderungen anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen. In diesen Fällen wird das Finanzamt von sich aus tätig. Die Anzeigepflicht entfällt nur, wenn es sich um
handelt.
Nähere Informationen können Sie aus dem Flyer des Bayerischen Landesamt für Steuern entnehmen, welcher auf unserer Homepage im Bereich der Meldungen veröffentlicht ist.