Titel Logo
Mitteilungsblatt der VG Wald
Ausgabe 1/2026
Verwaltungsgemeinschaft
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Verwaltungsgemeinschaft

Informationen des Bayerischen Landesamt für Steuern

Eigentümerinnen und Eigentümer oder auch Erbbauberechtigten eines Grundstücks, oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft müssen alle Änderungen eines Kalenderjahres bis zum 31. März des Jahres, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt, beim Finanzamt abgeben.

Auch bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens bzw. des Gebäudes die Änderungen beim Finanzamt anzeigen. Die Abgabe erfolgt mit Vordrucken, welche Sie entweder online unter www.grundsteuer.bayern.de oder im Finanzamt erhalten und über ELSTER oder auch in Papierform an das Finanzamt übermitteln.

Folgende Änderungen werden beispielhaft genannt:

  • Änderung der tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (Fläche, Nutzung), wie z.B.:
    • Anbau Wintergarten
    • Abriss Haus
    • Änderung Flurstücksgröße
    • Erstmaliger Denkmalschutz des Gebäudes
    • Vermietung der bisherigen Wohnung an eine Arztpraxis
    • Bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland
    • Bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune wird an Gewerbebetrieb vermietet
  • Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit, z.B.
    • Aufteilung eines Mietshaus in Wohnungs-/Teileigentum
  • Erstmalige Besteuerung einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit, z.B.
    • Bisherige Nutzung eines Bürogebäudes durch eine Behörde und jetzt von einer Anwaltskanzlei
  • Erstmalige Nutzung einer wirtschaftlichen Einheit ganz oder teilweise für steuerbefreite Zwecke
  • Änderungen der Eigentumsverhältnisse bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz
  • Änderung (wirtschaftliche) Eigentümer oder Eigentümerin bei einem Gebäude, auf fremden Grund und Boden

Sie müssen auch dann die Änderungen anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändern sich nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen. In diesen Fällen wird das Finanzamt von sich aus tätig. Die Anzeigepflicht entfällt nur, wenn es sich um

  • Einen vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz oder
  • Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist,

handelt.

Nähere Informationen können Sie aus dem Flyer des Bayerischen Landesamt für Steuern entnehmen, welcher auf unserer Homepage im Bereich der Meldungen veröffentlicht ist.