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Mitteilungsblatt der VG Wald
Ausgabe 12/2023
Verwaltungsgemeinschaft
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Räum- und Streupflicht

Nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und der danach von den Gemeinden Wald und Zell erlassenenen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, sind die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken an öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den an ihr Grundstück angrenzenden Gehweg im Winter zu räumen und zu streuen.

Die Gehbahnen sind in ausreichender Breite (min. 1,0 m) freizuhalten; zwei Fußgänger müssen vorsichtig aneinander vorbei gehen können, auch Rollstuhlfahrer und Kinderwägen müssen berücksichtigt werden.

Die Räum- und Streupflicht ist nach § 10 der Reinigungs- und Sicherungsverordnung durchzuführen. Diese finden Sie auf unserer Homepage unter den Satzungen, weiterhin kann diese im Rathaus eingesehen werden.

Wir fordern die Bürger auf ihre Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß zu erfüllen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Unterlassungen und Zuwiderhandlungen neben haftungsrechtlichen Folgen und neben eventuellen Schadensersatzansprüchen auch strafbar sind.

Mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.