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Mitteilungsblatt der VG Wald
Ausgabe 8/2024
Verwaltungsgemeinschaft
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Verwaltungsgemeinschaft

Aufgrund vermehrter Anfragen zu Hornissen- und Wespennestern in den vergangenen Wochen geben wir folgende Information:

Hornissen zählen zu den besonders geschützten Tierarten, d. h., sie dürfen nicht getötet und ihr Nest nicht zerstört werden. Lässt sich ein Hornissenvolk an einer kritischen Stelle, d. h. bei Gefährdung von Leib und Leben nieder und das Nest muss entfernt oder umgesiedelt werden, ist dazu eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises einzuholen.

Die Gemeinden oder örtlichen Feuerwehren sind dazu nicht Ansprechpartner und dürfen auch keine Ausnahmegenehmigungen erteilen!

Sollte ein Nest ohne eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde entfernt werden droht ein Bußgeld. Wenden Sie sich bitte im Fall eines Hornissennestes an einer für Sie kritischen Stelle ausnahmslos an die Untere Naturschutzbehörde beim LRA Cham, Tel. 09971/78-614, dort erhalten Sie weitere Informationen.

Falls durch die Untere Naturschutzbehörde die Erlaubnis zur Vernichtung des Hornissennestes erteilt wird, können Sie als Haus- bzw. Grundbesitzer einen Schädlingsbekämpfer mit der Vernichtung beauftragen.

Wespen unterliegen dem normalen Artenschutz; das Entfernen eines Nestes liegt im eigenen Ermessen. Die Entfernung des Nestes kann durch sie selbst oder durch von Ihnen beauftragte Privatpersonen erfolgen. Möchten Sie die Entfernung nicht selbst vornehmen, gilt das Gleiche wie bei den Hornissen: Ansprechpartner ist der gewerbliche Schädlingsbekämpfer.