Sehr geehrte Haus- und Grundstückseigentümer,
leider gibt es immer wieder Unsicherheiten bezüglich der Verantwortung für die Grundstücksentwässerung. Die Kommunen sind für den Betrieb und die Unterhaltung des öffentlichen Kanalsystems zuständig, jedoch liegt die Verantwortung für die privaten Entwässerungsanlagen beim Grundstückseigentümer. Nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist jeder Eigentümer eines Gebäudes verantwortlich für den ordnungsgemäßen Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Entwässerungsanlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Daher sollte das Thema Entwässerung bereits in der Planungsphase eines Hauses berücksichtigt werden, und es muss ein entsprechender Entwässerungsplan erstellt werden.
Es ist jedoch besonders wichtig, dass Schutzmaßnahmen nicht dazu führen, dass überschüssiges Regenwasser vom eigenen Grundstück auf das Nachbargrundstück oder auf öffentlichen Grund wie Gehwege und Straßen abgeleitet wird.
Wenn dadurch auf benachbarten Grundstücken Schäden entstehen, kann der Verursacher für diese haftbar gemacht werden.
Die Gemeinde Wartmannsroth wird künftig in Einzelfällen Grundstückseigentümer, die besonders steile, große oder nicht befestigte Auf- und Zufahrten haben, kontaktieren (auch in der Bauphase), wenn sie keine Rinne bzw. Ablauf geschaffen haben.
Diese Zufahrten leiten oft Regenwasser direkt auf öffentlichen Grund, wodurch Gefahren wie Glatteis, Überschwemmungen oder Verschmutzung entstehen können. In solchen Fällen wird die Gemeinde einen gemeinsamen Termin mit den betroffenen Eigentümern vereinbaren, um Lösungen zu finden und zukünftige Risiken zu minimieren.
Wir bitten Sie daher um Ihr Verständnis und Mitwirken.