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Gemeindebote Wartmannsroth
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Wartmannsroth hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.11.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Bürgersolarpark Waizenbach“ in der Fassung vom 07.11.2024 als Satzung beschlossen.

Im nachstehenden Planausschnitt ist der Geltungsbereich durch eine Schraffur kenntlich gemacht (ohne Maßstab). Die verbindliche Abgrenzung geht aus dem Bebauungsplan selbst hervor.

Der Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan als Satzung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Wartmannsroth einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ort:

Gemeindeverwaltung, Zimmer 13,

Hauptstraße 15, 97797 Wartmannsroth

Übliche Dienststunden:

Mo, Di, Do 08:00 Uhr – 12:00 Uhr,

Mi 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Kontakt Telefon:

09737/9102-16

Ergänzend werden die Unterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Wartmannsroth unter https://www.wartmannsroth.de/gemeinde/bekanntmachungen/index.html zur Verfügung gestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Wartmannsroth, 21.01.2025
gez.
Florian Atzmüller
Erster Bürgermeister