Der Gemeinderat von Wartmannsroth hat gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in seiner Sitzung am 08.05.2024 die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Bornhecke“ vom 17.05.1988 beschlossen.
Der Bebauungsplan „Bornhecke“ umfasst die Grundstücke 138, 138/2, 162, 162/1, 172, 172/1, 172/2, 180, 175, 180/1, 180/2, 180/3, 180/4, 180/5, 180/6, 180/7, 180/8, 180/9, 180/11, 180/12, 254, 277/14, 277/15, 277/16 277/17, 277/18, 277/19, 277/20, 277/ 21, 277/22, 278, 278/2, 278/3, 280/5, 282, 282/2, 282/3, 282/4, 282/5, 301, 302, 303, 304/1, Gemarkung Völkersleier.
Die Aufhebung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Ziel und Zweck des Verfahrens ist es, den Bebauungsplan „Bornhecke“ aufzuheben, da für das weitestgehend vollständig baulich genutzte Plangebiet keine Bebauungsplanerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr besteht. Die Aufhebung soll eine zeitgemäßere Bebauung der Restflächen nach Maßgabe des § 34 BauGB ermöglichen, der somit die mittlerweile teilweise obsolet gewordenen Festsetzungen des Bebauungsplans ersetzt.
Der Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplans wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.