Vorsitz:
Erster Bürgermeister Florian Atzmüller
Der Vorsitzende erklärt die Sitzung um 19:00 Uhr für eröffnet. Er stellt fest, dass sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und dass Zeit, Ort und Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ortsüblich bekanntgemacht worden sind. Die Mehrheit der Mitglieder ist anwesend und stimmberechtigt. Der Gemeinderat ist somit beschlussfähig. Gabriel Vogt lässt ausrichten, dass er – wenn überhaupt – dann später kommt.
Öffentliche Sitzung
| 1. | Genehmigung des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 26.10.2023 |
Sachverhalt:
Das Sitzungsprotokoll wurde dem Gemeinderat vorab zur Kenntnis gegeben. Innerhalb der Vier-Tagesfrist kamen keine Einwände der Gemeinderatsmitglieder, sodass das Protokoll bereits veröffentlicht wurde.
Beschluss:
Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Inhalt des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 26.10.2023 und genehmigt dieses vollinhaltlich und vorbehaltlos.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0
| 2. | Fortschreibung Flächennutzungsplan |
| 2.1 | Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen |
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 21.04.2022 den Vorentwurf für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Wartmannsroth in der Fassung vom 14.03.2022 beraten und gebilligt.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 08.06.2022 bis 05.08.2022 und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 24.05.2022 bis 05.08.2022 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 12.07.2023 bis 18.08.2023 und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 28.06.2023 bis 18.08.2023 durchgeführt. Am Verfahren wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
(Aufgrund des Umfangs wird auf den Abdruck der einzelnen Stellungnahmen verzichtet. Dieses sind im Bürgerinformationssystem auf der Homepage der Gemeinde einsehbar.)
Beschluss:
zu 1:
Der Gemeinderat stellt fest, dass die genannten zuständigen Fachbehörden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Stellungnahmen abgegeben haben, die im Gemeinderat behandelt wurden. Im Rahmen der aktuellen Beteiligung wurden ebenfalls Stellungnahmen durch die Fachbehörden abgegeben. Auf die jeweiligen Beschlussfassungen wird verwiesen. Ansonsten nimmt der Gemeinderat die Stellungnahme zur Kenntnis.
zu 2:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen der Abteilungen Städtebau und Gesundheitsamt zur Kenntnis.
zu 3:
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass es sich bei den vorliegenden Planunterlagen um die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes handelt. Die Umsetzung der Forderungen der Abteilung Wasserrecht sind nachfolgenden Detail- und Einzelplanungen vorbehalten und können somit im Flächennutzungsplan nicht hinreichend behandelt werden. Die Anmerkungen sind bei entsprechenden zukünftigen Planungen zu berücksichtigen.
zu 4:
Der Gemeinderat stellt fest, dass die Deponieflächen im Planteil des Flächennutzungsplanes korrekt dargestellt ist. Die textlichen Aussagen werden entsprechend nachrichtlich korrigiert.
zu 5:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis und weist darauf hin, dass in dem betreffenden Bereich bereits nicht wohnbaulich genutzte Einrichtungen vorhanden sind.
zu 6:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis.
zu 7:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis. Die Einbeziehungssatzung „Lennesweg“ wird derzeit entsprechend erweitert und ergänzt. Eine mögliche Einschränkung der Bearbeitungsformen ist Gegenstand der Einbeziehungssatzung und kann nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgen.
zu 8:
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass es sich hier um die Übernahme eines bestehenden Gewerbebetriebes in die Darstellung des Flächennutzungsplanes handelt. Nach Kenntnis der Gemeinde Wartmannsroth erfolgte die Errichtung der Betriebseinrichtungen auf der Basis einer rechtmäßigen Genehmigung. Einschränkungen, die über die bestehende Genehmigung hinausgehen, sind rechtlich nicht umsetzbar.
zu 9:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis und weist darauf hin, dass entsprechende Nutzungseinschränkungen erst auf der Basis eines Bebauungsplanes rechtlich umsetzbar sind.
zu 10:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis.
zu 11:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis und weist darauf hin, dass entsprechende Nutzungseinschränkungen erst auf der Basis eines Bebauungsplanes rechtlich umsetzbar sind. Die Darstellung als Wohnbaufläche entspricht der tatsächlichen Nutzung.
zu 12:
Der Gemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung vom 10.11.2022, worin da-rauf hingewiesen wird, dass nach Kenntnis des Gemeinderates in diesem Bereich keine landwirtschaftliche Viehhaltung besteht.
zu 13:
Der Gemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung vom 10.11.2022, worin erläutert wird, dass eine Einschränkung des bestehenden Sägewerksbetriebes durch die umliegende bestehende Bebauung unter dem Gesichtspunkt des Bestands-schutzes des Sägewerkes zu betrachten ist. Eine pauschale Einschränkung des Betriebes ist nicht möglich.
zu 14:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis.
zu 15:
Der Gemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung vom 10.11.2022, der wie folgt lautetet:
„Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei der Fläche um einen eindeutige Wohnnutzung handelt, an die südlich angrenzend weitere Wohnbauflächen anbinden. Somit würde eine Darstellung als gemischte Baufläche nicht dem bestehen-den Charakter des Gebietes entsprechen. Eine Änderung des Gebietscharakters in absehbarer Zeit ist nicht anzunehmen.
Der Gemeinderat verweist auf das hier einschlägige Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Bau und Verkehr vom 25.07.2014 und hier insbesondere Punkt 8.
Ebenso verweist der Gemeinderat auf die folgenden Ausführungen:
Fickert / Fieseler
Baunutzungsverordnung 13. Auflage 2018
Kommentare unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes 41.2 Abs. 3
„So verstößt es auch nicht gegen den "Trennungsgrundsatz", wenn die Gemeinde z. B. neben einem MD-Gebiet ein eingeschränktes GE-Gebiet festsetzt (VGH BW, B. v. 15,31 991 - 8 S 1592/90 - UPR 1991, 356 = BRS 55 Nr. 15) oder ein GE-Gebiet unmittelbar neben einem Wohngebiet, wenn das GE-Gebiet derart. gegliedert ist, dass in unmittelbarer bzw. näherer Nachbarschaft zur Wohnbebauung nur nicht bzw. nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen zu-gelassen werden (OVG NW, U. v. 17.10.1996 - 7a I) 122/94. NE - NWV131. 1997, 210 = DVBI. 1997, 440 = BRS 58 Nr. 30).“
Im vorliegenden Fall liegt einerseits eine räumliche Trennung zwischen der bestehenden gewerblichen Einrichtung und der bestehenden Wohnbebauung durch die Kreisstraße KG 27 und durch baulich nicht genutzte Freiräume vor. Der Abstand zwischen der gewerblichen Nutzung und dem Wohngebäude beträgt ca. 50 m. Bei einer zukünftig möglichen Verdichtung der Bebauung in diesem Bereich sind ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.“
An dieser Beschlussfassung wird festgehalten.
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass gemäß § 50 BImSchG raumbedeutsame Planungen einander so zuzuordnen sind, dass unter anderem schädliche Umwelt-einwirkungen auf überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete vermieden werden. Eine zwingende Abstufung von gewerblichen Bauflächen zu gemischten Bauflächen ist nicht gefordert.
zu 16:
Der Gemeinderat stellt fest, dass bisher lediglich eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude in diesem Bereich besteht. Eine konkrete angestrebte Nutzung durch ein Kleinsägewerk ist in einem Dorfgebiet nicht grundsätzlich ausgeschlossen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen Gewerbebetriebes gemäß § 5 Abs. Nr. 6 BauNVO zu fassen ist und an den nächsten schutzwürdigen baulichen Einrichtungen die entsprechenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Die Vorgabe der Einhaltung gilt unabhängig von einer Ausweisung als Dorfgebiet oder Gewerbegebiet. Ein Bauantrag mit einem entsprechenden Nachweis der Einhaltung dieser Emissionsrichtwerte liegt der Gemeinde Wartmannsroth bisher nicht vor. Die Genehmigung des Wohnhauses erfolgte auf der Grundlage einer Ausweisung einer Fläche mit Dorfgebietscharakter. Daher wird an der bestehenden Darstellung festgehalten.
zu 17:
Der Gemeinderat stellt fest das es sich hier um die Übernahmen eines bestehenden Betriebes handelt. Nach Kenntnis der Gemeinde Weizenbach liegt hier eine entsprechend Betriebsgenehmigung für die bestehende Nutzung vor. Eine nachträgliche Einschränkung dieser Betriebsgenehmigung ist rechtlich nicht möglich.
zu 18:
Der Gemeinderat verweist diesbezüglich auf seine vorausgegangenen Beschlussfassungen.
zu 19:
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis zur Kenntnis, weist jedoch auf den ländlichen Charakter der Gemeinde Wartmannsroth und die damit verbundene gewachsene Energieversorgungsstruktur über nachwachsende Rohstoffe hin. Durch die wenig verdichtete Bauweise und die allgemein modernen technischen Standards der eingesetzten Verbrennungstechnik wird nicht von einer erheblichen zusätzlichen Belastung durch Kleinfeuerungsanlagen ausgegangen.
zu 20:
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass es sich hier um die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes handelt. Hinweise und Empfehlungen zu Luftwärmepumpen, die aus immissionstechnischer Sicht grundsätzlich in jedem Wohngebiet zu-lässig sind, sind nachfolgenden Planungsebenen bzw. den jeweiligen Eingabeplanungen vorbehalten und können daher an dieser Stelle nicht behandelt werden.
zu 21:
Der Gemeinderat stellt fest, dass die in den Bebauungsplänen auf freiwilliger Basis festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich auf alle Teilbereiche der Bebauungspläne verteilt sind. Somit ist ein entsprechender Anteil der Ausgleichsmaßnahmen bereits im Rahmen der Erschließung der verwirklichten Abschnitte erfolgt. Im Rahmen einer zukünftigen Teilaufhebung der Bebauungspläne sind die bereits erbrachten Ausgleichsmaßnahmen gegen die bereits erfolgten Eingriffe aufzurechnen und entsprechend entstehende Defizite auszugleichen.
zu 22:
Der Gemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung vom 10.11.2022, bei der die Variante b beschlossen wurde, die wie folgt lautete:
„Die durch die Übernahme das Gewässerentwicklungskonzept bereits in Anspruch genommenen Flächen stellen bereits einen erheblichen Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche dar. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen über die bisherige Darstellung hinaus ist der Bevölkerung bzw. insbesondere den landwirtschaftlichen Betrieben nicht zu vermitteln. Daher soll auf eine zusätzliche Aufweitung des Gewässerentwicklungsstreifens im Rahmen des Flächennutzungsplanes verzichtet werden.
Einzelnen örtlich begrenzet Maßnahmen sind ggf. auch ohne eine Darstellung im Flächennutzungsplan möglich.“ An dieser Beschlussfassung wird festgehalten.
zu 23:
Der Gemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung vom 10.11.2022, die wie folgt lautete:
„Da es sich bei dem Landschaftsplan insgesamt um ein Ziel-Konzept handelt wird auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet.“
An dieser Beschlussfassung wird festgehalten.
zu 24:
Der Gemeinderat beschließt, dass dies nachrichtlich zu korrigieren ist.
zu 25:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
zu 26:
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass es sich bei den vorliegenden Planunter-lagen um die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes handelt. Die genannten Anregungen und Hinweise beziehen sich jedoch auf nachfolgende auf dem Flächennutzungsplan aufbauende verbindliche Planungsebenen, wie Detailplanungen bzw. Erschließungsmaßnahmen und können somit im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden.
zu 27:
Eine Beeinträchtigung der bestehenden Leitungstrassen ist nicht vorgesehen. Die Schutzzonenbereiche der Leitungstrassen sowie die Mastenstandorte werden bei zukünftigen, sich aus dem Flächennutzungsplan entwickelnden Maßnahmen entsprechend berücksichtigt. Die Bayernwerk Netz GmbH wird bei baulichen Maß-nahmen rechtzeitig informiert bzw. werden die üblichen Leitungsauskünfte eingeholt. Die Gemeinde Wartmannsroth wird auch weiterhin die Bayernwerk Netz GmbH bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen beteiligen.
zu 28:
Der Gemeinderat nimmt die Aussagen zur Kenntnis. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Leitungstrassen durch bauliche Veränderungen ist nicht vorgesehen. Der Punkt 9.10 Gasleitungen wird entsprechend nachrichtlich ergänzt. Das Merk-blatt wird zur Kenntnis genommen. Die PLEdoc wird auch weiterhin bei Planungen der Gemeinde Wartmannsroth beteiligt, soweit eine räumliche Verbindung zu den Leitungstrassen anzunehmen ist.
zu 29:
Eine entsprechende Anmerkung soll nachrichtlich in die Begründung zum Flächennutzungsplan aufgenommen werden.
zu 30:
Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis.
zu 31:
Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis und weist darauf hin, dass die im Flächennutzungsplan behandelten Änderungsbereiche im Umfeld der Bahntrasse nur die Übernahmen der Bestandssituation wiedergeben. Detaillierte Planungsmaßnahmen wie die Ableitung von Oberflächenwasser oder Vorgaben für Pflanzmaßnahmen sind einer verbindlichen Planungsebene vorbehalten und können so-mit im Rahmen des Flächennutzungsplanes nicht behandelt werden. Die Anmerkungen zu Emissionen aus dem Bahnbetrieb werden im Bedarfsfall bei zukünftigen Planungen berücksichtigt.
zu 32:
Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis.
zu 33:
Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis. Bei zukünftigen baulichen Maßnahmen in Bahnnähe sind die entsprechenden Vorgaben zu berücksichtigen.
zu 34:
Bei baulichen Maßnahmen im Umfeld des Bahnkörpers sind die entsprechenden Regeln und Richtlinien zu berücksichtigen.
zu 35:
Der Gemeinderat beschließt, dass das Geotop nachrichtlich im Flächennutzungsplan dargestellt werden soll.
zu 36:
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass es sich bei der Fläche K1 um Ausgleichs-flächen für bauliche Eingriffe an anderer Stelle und bei den Bereichen G2 und G7 um Bereiche handelt, die für eine naturnahe Entwicklung des Gewässerrandstreifens vorgesehen sind. Hier ist explizit vorgesehen, nach Umsetzung evtl. erforderlicher Initialmaßnahmen, eine Störung durch menschliche Aktivitäten so gering wie möglich zu halten. Somit ist in diesen Bereichen grundsätzlich nicht von einer er-höhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Personen auszugehen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0
| 2.2 | Billigungs- und Feststellungsbeschluss |
Sachverhalt:
Bereits im vorhergehenden Tagesordnungspunkt wurden die eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgewogen und beschlossen.
Nun ist der Billigungs- und Feststellungsbeschluss zu fassen.
Beschluss:
Die von der Auktor Ingenieur GmbH, Berliner Platz 9, 97080 Würzburg, ausgearbeitete Fort-schreibung des Flächennutzungsplanes sowie die Begründung, der Umweltbericht und Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan vom 14.03.2022, geändert am 10.11.2022, wird um die beschlossenen Änderungen bzw. Hinweise gemäß TOP 2a nachrichtlich ergänzt, erhält das Datum 09.11.2023 und wird in dieser Fassung gebilligt und festgestellt.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0
| 3. | Festlegung der Realsteuerhebesätze 2024 |
Sachverhalt:
Zu den Realsteuern zählt man die Grundsteuer, sowie die Gewerbesteuer.
Die Grundsteuer unterteilt sich nach § 2 Grundsteuergesetz in die Grundsteuer A, die von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben wird und die sogenannte Grundsteuer B, die auf allen sonstigen Grundstücken lastet.
Grundlage für die Steuerfestsetzung bilden bei den Realsteuern die von den Finanzämtern festgestellten Steuermessbeträge. Die Höhe der zu leistenden Steuerschuld berechnet sich hieraus prozentual in Höhe des jeweils von der Kommune festgesetzten Hebesatzes.
Bei der Festsetzung der Hebesätze haben die Kommunen in Bayern, im Rahmen der Hebesatzautonomie, einen weiten Spielraum. Lediglich hinsichtlich der Gewerbesteuer gibt der Gesetzgeber einen Mindesthebesatz von 200 Prozentpunkten vor (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) um innerdeutsche Steueroasen zu vermeiden.
Das Aufkommen aus diesen Realsteuern stellt eine wichtige Finanzierungsquelle für die Gemeinde dar.
Die Differenz unserer Hebesätze bei der Grundsteuer (320 v. H.) zu den Durchschnittshebesätzen (GrSt A = 342 v. H., GrSt B = 338 v. H.) des Landkreis Bad Kissingen weiterhin unter 10 %. Auch im Hinblick auf die Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 wird hier seitens der Verwaltung vorerst keine Änderung vorgeschlagen.
Der Gewerbesteuerhebesatz wurde ab dem Jahr 2023 von 380 v. H. auf 400 v. H. angehoben, sodass die Differenz zum durchschnittlichem Gewerbesteuerhebesatz im Landkreis Bad Kissingen (365 v. H.) bei (+9,59 %) liegt. Ausschlaggebender Grund hierfür war die durch den Gesetzgeber beschlossene Erhöhung der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer gemäß § 35 EStG.
Seitens der Verwaltung wird auch hier vorerst keine Änderung vorgeschlagen.
Die gerundeten Rechnungsergebnisse der letzten drei Jahre:
| Steuerart | Hebesatz | 2020 | 2021 | 2022 |
| Grundsteuer A | 320 v. H. | 62.047,37 € | 77.029,37 € | 65.794,46 € |
| Grundsteuer B | 320 v. H. | 159.094,43 € | 164.547,32 € | 156.003,74 € |
| Gewerbesteuer | 380 v. H. | 74.763,91 € | 521.340,54 € | 664.102,10 € |
Beschluss:
Die Realsteuerhebesätze für das Jahr 2024 bleiben unverändert wie folgt:
| Grundsteuer A | 320 v. H. |
| Grundsteuer B | 320 v. H. |
| Gewerbesteuer | 400 v. H. |
Abstimmungsergebnis: 14 : 0
| 4. | Bericht und Informationen des Ersten Bürgermeisters |
Sachverhalt:
Viele Gemeinderatsmitglieder erklären, dass die Entstehungsgeschichte für das Brückenauer Wasserschutzgebiet einen faden Beigeschmack habe. Allgemein herrscht Unverständnis darüber, dass ein deutlich längerer Trassenkorridor und die Vernichtung von 27 Hektar Wald bei der Bewertung weniger ins Gewicht fallen sollen, als drei Mastenfundamente im Wasserschutzgebiet von Bad Brückenau. Hierauf müsse deutlich hingewiesen werden und der Abwägungsprozess darüber in Frage gestellt werden.
Bürgermeister Atzmüller erklärt hierzu, dass er persönlich, im Sinne eines guten kommunalen Miteinanders, keine Stellungnahme abgeben werde, die eine Trassenführung entlang der A7 empfiehlt. Seiner Meinung nach müssten im aktuellen Verfahren fundiert sachliche Argumente vorgetragen werden, die gegen eine Entscheidung für den Vorzugskorridor durch die Gemeinde Wartmannsroth sprechen, die Bundesnetzagentur dazu bringen, sich auf eine andere Trasse festzulegen.
Im Gemeinderat wird dies anders gesehen. Die Bürgerinnen und Bürger würden vom Bürgermeister erwarten, dass er ausschließlich die Interessen der Gemeinde Wartmannsroth vertritt und dabei durchaus auch selbst auf andere Trassenkorridore verweist. Wenn aus Sicht der Gemeinde Wartmannsroth gewichtige Gründe für einen Trassenführung an der A7 sprächen, müsste dies auch deutlich aufgezeigt werden.
Der Bürgermeister hält jedoch an seiner Meinung fest, dass dies nicht die richtige Vorgehensweise sei. Man verbleibt so, dass die Stellungnahme vor Einreichung im Gemeinderat abzustimmen ist.
Anschließend wird darüber diskutiert, ob eine Musterstellungnahme für Bürgerinnen und Bürger, wie vom Bürgermeister in der Bürgerversammlung in Waizenbach angekündigt, wirklich zielführend ist. Man ist der Meinung, dass dadurch vielleicht viele Argumente verloren gingen. Anstatt sich wirklich mit dem Thema auseinanderzusetzen und viele verschiedene Argumente und Sichtweisen zusammenzutragen, würden sicherlich die meisten Bürger dann nur den leichten Weg gehen und ihre Unterschrift unter eine Musterstellungnahme setzen. Dies wiederum würde es der Bundesnetzagentur leicht machen, da diese Stellungnahmen dann einfach als eine gewertet würden. Es müsse bei den Stellungnahmen definitiv um Diversität und Qualität gehen und nicht um Quantität.
Bürgermeister Atzmüller erklärt darauf hin, dass er vorhabe lediglich eine Ideensammlung an Argumenten zur Verfügung zu stellen, die dann von den Bürgern für eigene Stellungnahmen genutzt werden könnten.
(20:09 Uhr Gabriel Vogt erscheint zur Sitzung.)
| 5. | Verschiedenes |
Diskussionsverlauf:
Die Sonnensegel am Spielplatz in Waizenbach sind nicht mehr brauchbar. Im Haushalt 2024 sollen bitte Mittel für eine Neubeschaffung vorgesehen werden.
Um 20:09 Uhr wird die Sitzung geschlossen.