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Gemeindebote Wartmannsroth
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans mit Kataster (ohne Maßstab)

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Aufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke“, Gemarkung Völkersleier

Der Gemeinderat von Wartmannsroth hat in seiner Sitzung am 05.12.2024 die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Bornhecke“ von 17.05.1988 gebilligt.

Der Bebauungsplan „Bornhecke“ umfasst die Grundstücke 138, 138/2, 162, 162/1, 172, 172/1, 172/2, 180, 175, 180/1, 180/2, 180/3, 180/4, 180/5, 180/6, 180/7, 180/8, 180/9, 180/11, 180/12, 254, 277/14, 277/15, 277/16 277/17, 277/18, 277/19, 277/20, 277/ 21, 277/22, 278, 278/2, 278/3, 280/5, 282, 282/2, 282/3, 282/4, 282/5, 301, 302, 303, 304/1, Gemarkung Völkersleier.

Die Aufhebung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Der Bebauungsplan „Bornhecke“ in der Fassung vom 17.05.1988 sowie die Begründung zur Aufhebung liegen im Rathaus, Zimmer 13, Hauptstraße 15 97797, in der Zeit vom

02.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025

während der allgemeinen Dienststunden Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr öffentlich aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet (www.wartmannsroth.de/gemeinde/bekanntmachungen) eingestellt und so zugänglich gemacht.

Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke“ unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls am Verfahren beteiligt.

Wartmannsroth, 09.12.2024
gez.
Florian Atzmüller
Erster Bürgermeister