Die Gemeinde Wartmannsroth hat für das Kalenderjahr 2026 folgende Steuersätze festgesetzt:
Die Hebesätze für das Kalenderjahr 2026 betragen – wie im Vorjahr – folgende Höhe:
Grundsteuer A — 350 v. H.
Grundsteuer B — 155 v. H.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 tritt für 2026 keine Änderung ein, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben.
Die Grundsteuer wird gemäß § 28 Grundsteuergesetz zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Wartmannsroth eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
Gemeinde Wartmannsroth
Hauptstraße 15
97797 Wartmannsroth
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg
Burkarderstraße 26
97082 Würzburg
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.