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Gemeindebote Wartmannsroth
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofssatzung


Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wartmannsroth folgende Satzung:

2. Änderungssatzung vom 18.09.2025

zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 07.05.2021 zuletzt geändert mit Änderungsatzung vom 10.12.2021

§ 1 Satzungsänderung

1.)

§ 12 Abs. 1 Buchstabe a) und b) werden wie folgt geändert:

(1)

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a)

Einzelgrabstätten  —  2,30-1,80 m x 1,00 m

b)

Doppelgrabstätten  —  2,30-1,80 m x 2,00 m

2.)

§ 12 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

Gräber nach Buchstaben a) und b) sind in ihrer Länge und Flucht entsprechend den, in der jeweiligen Grabreihe überwiegend vorhandenen, Bestandsgräbern anzulegen.

3.)

§ 12 wird um folgenden Abs. 2 ergänzt:

(2)

Eine Abweichung von den in Absatz 1 vorgegebenen Maßen bedarf einer Sondererlaubnis der Gemeinde und ist nur möglich, wenn die Grabstätte sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügt und sie dem Belegungsplan nicht entgegensteht.

4.)

Die Höhen in § 18 Absatz 1 werden wie folgt geändert

(1)

Grabmale aus Stein dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a)

Bei Kindergräbern:

Höhe: 1,10 Breite 0,50 m

Sockel:

Höhe 0,15 m, Breite 0,60 m

b)

Bei Einzelgräbern:

Höhe: 1,10 m, Breite 0,80 m

Sockel:

Höhe 0,20 m, Breite 1,00 m

c)

Bei Doppelgräbern:

Höhe 1,10 m, Breite 1,20 m

Sockel:

Höhe 0,20 m, Breite 1,40 m

§ 2 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wartmannsroth, den 24.11.2025

Siegel
Florian Atzmüller
Erster Bürgermeister
Aufgrund des Gemeinderatsbeschluss Nr. 5 vom 20.11.2025.