über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung – FGS)
vom 24.11.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wartmannsroth folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenpflichtiger
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
II. Einzelne Gebühren
§ 4 Grabnutzungsgebühr
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Sonstige Gebühren
III. Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. | |
| (2) | Als Gebühren werden erhoben: | |
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| a) | Grabnutzungsgebühren (§ 4) |
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| b) | Bestattungsgebühren (§ 5) |
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| c) | sonstige Gebühren (§ 6) |
| (1) | Gebührenpflichtiger ist | |
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| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
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| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
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| c) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat |
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| d) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt |
| (2) | Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. | |
| (3) | Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar | |
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| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 der Friedhofssatzung, |
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| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
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| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. |
| (2) | Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. | |
| (3) | Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (4) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für | |||
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| a) | Einzelgrabstätten | 27- Euro | (= 675,- Euro für die Dauer der Ruhefrist) |
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| b) | Doppelgrabstätten | 44,- Euro | (= 1.100,- Euro für die Dauer der Ruhefrist) |
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| c) | Kindergrabstätten | 22,- Euro | (= 330,- Euro für die Dauer der Ruhefrist) |
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| d) | Urnenerdgrabstätten | 33,- Euro | (= 330,- Euro für die Dauer der Ruhefrist) |
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| e) | Urnenmauergrabstätten | 33,- Euro | (= 330,- Euro für die Dauer der Ruhefrist) |
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| f) | Urnenbaumgrabstätten | 50,- Euro | (= 500,- Euro für die Dauer der Ruhefrist) |
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| g) | Urnengrabstätten im Grabfeld | 95,- Euro | (= 950,- Euro für die Dauer der Ruhefrist) |
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| h) | Zusätzliche Urne im Erdgrab | 22,- Euro | (= 220,- Euro für die Dauer der Ruhefrist) |
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| i) | Ehrengrabstätten | gebührenfrei | |
| (2) | Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). | |||
Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshallen bzw. deren Vorplätze im Rahmen der Beisetzung beträgt 88,00 Euro.
| (1) | Die Gebühr für die Ausstellung, Umschreibung und Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt 33,00 Euro. |
| (2) | Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 1) beträgt 110,00 Euro. |
| (3) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 55,- € erhoben. |
| (4) | Für die Erlaubnis von den vorgegebenen Maßen für Grabstätten abweichen zu dürfen, wird eine Gebühr von 70,- Euro erhoben. |
| (5) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 100,- € erhoben. |
| (6) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.05.2021 außer Kraft. |
Wartmannsroth, 24.11.2025 | |
| | Siegel |
Florian Atzmüller | |
Erster Bürgermeister | |
Aufgrund es Gemeinderatsbeschlusses Nr. 6 vom 20.11.2025 | |