Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans mit Kataster (ohne Maßstab)
Der Gemeinderat von Wartmannsroth hat in seiner Sitzung am 17.02.2025 die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Bornhecke“ von 17.05.1988 beschlossen.
Der Bebauungsplan „Bornhecke“ umfasst die Grundstücke 138, 138/2, 162, 162/1, 172, 172/1, 172/2, 180, 175, 180/1, 180/2, 180/3, 180/4, 180/5, 180/6, 180/7, 180/8, 180/9, 180/11, 180/12, 254, 277/14, 277/15, 277/16 277/17, 277/18, 277/19, 277/20, 277/ 21, 277/22, 278, 278/2, 278/3, 280/5, 282, 282/2, 282/3, 282/4, 282/5, 301, 302, 303, 304/1, Gemarkung Völkersleier.
Der Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Bornhecke“ als Satzung außer Kraft.
Jedermann kann die Aufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke“ mit Begründung bei der Gemeinde Wartmannsroth einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
| Ort: | Gemeindeverwaltung, Zimmer 13, |
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| Hauptstraße 15, 97797 Wartmannsroth |
| Übliche Dienststunden: | Mo, Di, Do 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, |
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| Mi 14:00 Uhr – 18:00 Uhr |
| Kontakt Telefon: | 09737/9102-16 |
Ergänzend wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die Aufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke“ mit Begründung zur Einsicht auf der Homepage der Gemeinde Wartmannsroth unter https://www.wartmannsroth.de/gemeinde/bekanntmachungen/index.html bereitgestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.