Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans mit Kataster (ohne Maßstab)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat von Wartmannsroth hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.09.2022 die 1. Änderung und Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Bornhecke II“ von 22.05.1999 beschlossen.
Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Teilbereichs des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 277/13, 277/24, 277/23, 180/3, 181 und Teilflächen aus den Fl.Nrn. 277/12, 254, 183, 184, 200, Gemarkung Völkersleier. Diese Flächen werden künftig zum Außenbereich nach § 35 BauGB, also Flächen für die Landwirtschaft.
Die Grundstücke Fl.Nrn. 280/5, 282, 282/6, 282/7, 282/8, 282/9, 282/10, 282/11, 282/12, 282/13, 282/14, 282/15, 282/16, 282/17, 282/18, Gemarkung Völkersleier bleiben Bestandteil des Bebauungsplans „Bornhecke II“.
Im nachstehenden Planausschnitt ist der Geltungsbereich, der von der Teilaufhebung betroffen ist, durch eine Schraffur kenntlich gemacht (ohne Maßstab). Die verbindliche Abgrenzung geht aus dem Bebauungsplan der 1. Änderung und Teilaufhebung selbst hervor.
Der Beschluss zur 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke II“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Bornhecke II“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 277/13, 277/24, 277/23, 180/3, 181 und Teilflächen von den Grundstücken Fl.Nrn. 277/12, 254, 183, 184, 200, Gemarkung Völkersleier außer Kraft.
Jedermann kann die 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke II“ mit Begründung und Umweltbericht bei der Gemeinde Wartmannsroth einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
| Ort: | Gemeindeverwaltung, Zimmer 12, Hauptstraße 15, 97797 Wartmannsroth |
| Übliche Dienststunden: | Mo, Di, Do, Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, Mi 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Kontakt: | 09737/9102-15 oder schaupp@wartmannsroth.de |
Ergänzend wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB die 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke II“ mit Begründung und Umweltbericht zur Einsicht auf der Homepage der Gemeinde Wartmannsroth veröffentlicht unter https://www.wartmannsroth.de/aktuelles/bekanntmachungen/index.html
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. |