Feuerwehrhaus Wartmannsroth
Vorsitz:
Erster Bürgermeister Florian Atzmüller
Der Vorsitzende erklärt die Sitzung um 19:00 Uhr für eröffnet. Er stellt fest, dass sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und dass Zeit, Ort und Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ortsüblich bekanntgemacht worden sind. Die Mehrheit der Mitglieder ist anwesend und stimmberechtigt. Der Gemeinderat ist somit beschlussfähig.
| Von der Verwaltung anwesend: | ||
| Daniel Görke |
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| Celine Schaupp |
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| 1. | Genehmigung des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 29.02.2024 |
Sachverhalt:
Das Sitzungsprotokoll wurde dem Gemeinderat vorab zur Kenntnis gegeben. Innerhalb der Vier-Tagesfrist kamen keine Einwände der Gemeinderatsmitglieder, sodass das Protokoll bereits veröffentlicht wurde.
Beschluss:
Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Inhalt des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 29.02.2024 und genehmigt dieses vollinhaltlich und vorbehaltlos.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
| 2. | Sachstandsbericht beim Projekt Gewässerentwicklung Windheim - Klingenbachsystem |
Sachverhalt:
Vorstellung des aktuellen Sachstands durch Landschaftsarchitektin Susanne Siebenlist.
Diskussionsverlauf:
Frau Siebenlist erläutert dem Gemeinderat nochmals die geplante Maßnahme in allen Einzelheiten. Der Entwurf wird grundsätzlich für gut befunden, jedoch kritisieren die Gemeinderatsmitglieder, dass auch dies Maßnahme wieder am oberen Limit des Förderrahmens kalkuliert sei. Es sei mittlerweile normal, dass große Baumaßnahmen zahlreiche Nachträge mit sich brächten, von daher sei auch hier zu befürchten, dass der Eigenanteil der Gemeinde steige, da die Mehrkosten nicht förderfähig seien. Bürgermeister und Planerin versichern, dass man tunlichst darauf achten werde im Kostenrahmen zu bleiben.
Geplant ist die Arbeiten im Juni/ Juli zusammen mit dem Brückenbau und Straßenbauarbeiten auszuschreiben. Im Herbst soll es dann mit dem Kanalbau losgehen. Straßenbau und Gestaltungsmaßnahmen am Gewässer und am Dorfplatz schließen sich an. Auch der Zeitplan wird vom Gemeinderat sehr kritisch gesehen. Man befürchtet, dass er nicht eingehalten werden kann und die Gemeinde somit Gefahr läuft die Fördermittel zu verlieren, da der Förderzeitraum ausläuft. Auch hier geben Bürgermeister und Planerin Entwarnung. Die Erfahrung zeige, dass die Förderstellen in der Regel den Förderzeitraum immer verlängern, wenn es hierfür eine schlüssige Begründung gibt.
Abschließend einigt man sich noch darauf, die neue Trafostation für Windheim hinter dem Feuerwehrhaus zu platzieren.
| 3. | Gebietsänderung im Bereich der Stadt Hammelburg und der Gemeinde Wartmannsroth |
Sachverhalt:
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bad Kissingen regt unter Hinweis auf Nr. 3.2 NHG-Bek eine Gebietsänderung der Stadt Hammelburg und der Gemeinde Wartmannsroth an. Infolge von Änderungen von Flurstücksgrenzen verläuft die Gemeindegebietsgrenze innerhalb gleich bewirtschafteter Flächen und ist daher für die Örtlichkeit nicht mehr erkennbar. Mit der Änderung des Gebiets der Stadt Hammelburg und der Gemeinde Wartmannsroth wird die Gemeindegebietsgrenze in die neuen bzw. in benachbarte Flurstücksgrenzen gelegt, damit sie als Verwaltungsgrenze kartenmäßig klar festgelegt und auch in der Örtlichkeit erkennbar ist. Dieser Verlauf der Gebietsgrenzen entspricht den Grundsätzen der Nr. 3.3.1 NHG-Bek, in der es heißt:
Bei der Festlegung des Umgliederungsgebiets liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften als Verwaltungsgrenzen kartenmäßig klar festgelegt und auch in der Natur erkennbar sind. Die kommunalen Grenzen sind deshalb grundsätzlich nur in solche Flurstücksgrenzen zu legen, die durch eine besondere Grenzeinrichtung (Abmarkung, Zaun, Grenzgraben u. Ä.) oder durch die Art der Flurstücksnutzung dauerhaft augenfällig gekennzeichnet sind. Änderungen, die infolge von Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden, sollen so erfolgen, dass die Straßenachse möglichst rechtwinklig gekreuzt wird und der Straßenkörper nur jeweils einer Gebietskörperschaft zugeordnet wird. Ist es nicht möglich, kommunale Grenzen in eine bereits ausreichend gekennzeichnete Flurstücksgrenze zu verlegen, so ist auf die Kennzeichnung durch Abmarkung hinzuwirken.
Die betroffenen Grundstücke sind nicht bewohnt. Konkret wird ein mit einer Fläche von 73 qm aus dem Gemeindegebiet ausgegliedert und ins Stadtgebiet eingegliedert. Die Gemeinde ist nicht Eigentümerin der Fläche.
Das Landratsamt Bad Kissingen bittet vor Erlass der erforderlichen Rechtsverordnung um kurze Stellungnahme zur angeregten Gebietsänderung und um die Herbeiführung eines Beschlusses des Gemeinderates über das gemeindliche Einvernehmen.
Nach Erlass der Rechtsverordnung wird diese im Amtsblatt des Landkreises bekanntgemacht.
Beschluss:
Der Gemeinderat von Wartmannsroth erteilt sein Einvernehmen zu der vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung angeregten Gebietsänderung im Bereich der Stadt Hammelburg und der Gemeinde Wartmannsroth gemäß Fortführungsnachweis 469 01, Gemarkung Schwärzelbach.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
| 4. | Haushaltsberatung 2024 (FP 2025-2027) |
Sachverhalt:
Grundlagen für die Aufstellung des Haushaltsplans 2024 sind die Rechnungsergebnisse der vergangenen Jahre, die bereits getätigten Einnahmen und Ausgaben, die vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung übermittelten Finanzdaten und die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse, sowie die Abwicklung der im Vorjahr begonnenen Investitionsmaßnahmen.
Die bisherigen Haushaltsansätze wurden möglichst genau errechnet oder aufgrund der absehbaren Entwicklung sorgfältig geschätzt. Jedoch ist die aktuelle Kostenentwicklung eine große Herausforderung. Es können kaum noch verlässliche Zahlen geliefert werden und mögliche Entwicklungen schwer abgeschätzt werden.
Folge daraus ist zum jetzigen Planungsstand eine mögliche Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt, jedoch wird sich diese in der weiteren Planungsphase noch ändern, da noch Angebote sowie Kostenschätzungen fehlen und noch eingearbeitet werden müssen. Wie auch im letzten Jahr kann man bereits jetzt erkennen, dass die Zuführung zum Verwaltungshaushalt im Gegensatz zu den Vorjahren um einiges geringer ist. Dies resultiert aus der aktuellen Wirtschaftslage und den daraus resultierenden unabwägbaren Kostenschwankungen.
Es ist zu beachten, dass dadurch der finanzielle Handlungsspielraum der Kommunen verringert wird. D. h. zum einen, dass Kommunen für die kommenden Haushaltsjahre im Hinblick auf geplante und umsetzbare Investitionen vor großen Herausforderungen stehen und zum anderen die Gestaltungsspielräume aufgrund der hohen laufenden Kosten eingeschränkt werden.
Aufgrund der Anzahl und des Umfangs der Projekte, wurde bereits im Rahmen der Klausurtagung am 04./05.11.2023 über das Investitionsprogramm diskutiert, zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben unterschieden und daraufhin Maßnahmen überdacht, zeitlich verschoben oder gar gestrichen.
Vom Gemeinderat wurde bereits mehrfach festgestellt, dass kaum noch eine im Investitionsprogramm aufgelistete Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Trotz dessen möchte die Kämmerei weiterhin, dass sich der Gemeinderat einen Überblick über die Maßnahmen verschafft und seine Entscheidungen so trifft, dass sie sowohl finanziell als auch personell umsetzbar sind.
Es wird weiterhin dringend angeraten die Projektanzahl nicht weiter zu erhöhen, sondern sich zunächst auf die Abarbeitung der auf den Weg gebrachten Projekte zu beschränken, da auch in der Finanzplanung bereits weitere Projekte anstehen, wofür bisher keinerlei Kosten feststehen und deshalb keine Summen eingeplant wurden. Zudem gibt es einige Projekte die zwar auf der Agenda stehen, die aber laut Gemeinderat vorerst nicht im Finanzplanungszeitraum berücksichtigt werden sollen (z. B. Baugebiet Steinäcker II, Sanierung GVStr. Heckmühle + Neuwirtshaus-Hetzlos, div. Kanalsanierungsmaßnahmen, etc.). Die Maßnahmen sind auf deutlich mehr als vier Jahre zu verteilen, auch wenn das ein oder andere dann hintenanstehen muss.
Aktuelle Schuldenentwicklung:
In den vergangenen Jahren ohne Neuverschuldung verfolgte die Gemeinde Wartmannsroth ihren Konsolidierungskurs und bemühte sich um den Schuldenabbau.
Da ab dem Jahr 2022 eine Reihe von Großprojekten anstanden, die enormen Auswirkungen auf die Finanzen der Gemeinde Wartmannsroth haben und die Verschuldung deshalb erheblich ansteigen lassen.
Im Haushaltsjahr 2022 wurde die geplante Kreditermächtigung in Höhe von 3.000.000 Euro abgerufen, um sich einen günstigeren Zinssatz i. H. v. 2,2700 % p. a. zu sichern.
Im Haushalt 2023 wurde kein weiterer Kredit aufgenommen. Es konnten insgesamt 65.048,00 Euro ordentlich getilgt und aufgrund einer Darlehensablösung nach Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums insgesamt 170.200,00 Euro außerordentlich getilgt werden. Eine Weiterführung aufgrund der hohen Zinssätze von > 4 % wäre unwirtschaftlich gewesen.
Der aktuelle Schuldenstand reduziert sich deshalb zum 31.12.2023 auf 3.480.374 Euro.
Für die Pro-Kopf-Verschuldung bedeutet das eine Senkung auf aktuell 1.607,56 Euro zum 31.12.2023. Damit liegt die Gemeinde Wartmannsroth 143,05 % über dem ebenfalls steigenden Landesdurchschnitt (692 Euro) für Gemeinden ihrer Gemeindegrößenklasse.
Da sich die Projekte trotzdem teilweise weiter verzögert haben, sich Umsetzungszeiträume verändert haben oder Schlussrechnungen noch ausstehend sind, wurde letztendlich am Jahresende ein Betrag in Höhe von 330.477,90 Euro der allgemeinen Rücklage zugeführt. Das wird jedoch in den nächsten drei Jahren in Anspruch genommen, sodass die Rücklage bis zum Mindestbetrag (2024: 49.597Euro) jetzt schon „verbraucht“ ist. Je nach Entwicklungen sind hier in den nächsten Haushalten Anpassungen nicht ausgeschlossen.
Die vorläufige Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt beträgt 164.534,00 Euro. Unter Berücksichtigung der ordentlichen Tilgungsleistungen in Höhe von 62.748,00 Euro errechnet sich für 2024 eine freie Finanzspanne in Höhe von 101.786,00 Euro. (Stand 12.03.2024)
Für die Finanzplanungsjahre wird mit folgender Entwicklung der Zuführung gerechnet:
| HH-Jahr | ordentliche Tilgung | Zuführung v. VwHH z. VmHH | freie Finanzspanne |
| 2025 | 106.866,00 € | 368.322,00 € | 261.456,00 € |
| 2026 | 222.528,00 € | 376.599,00 € | 154.071,00 € |
| 2027 | 205.884,00 € | 297.645,00 € | 91.761,00 € |
Die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist nach aktueller Planung gewährleistet.
Aufgrund der Kreditaufnahme und der hohen Tilgungsleistung ab 2026 wurde bereits darauf hingewiesen, dass oberstes Ziel ist, den Verwaltungshaushalt den nächsten Jahren stabil zu halten. Aufgrund der o. g. Entwicklungen ist dies kaum zu stemmen. Jedoch wird davon ausgegangen, dass noch Anpassungen in den künftigen Haushalten gemacht werden und die Verwaltungshaushalte wieder entlastet werden. Auch die Auswirkungen der Grundsteuerreform und die dadurch anzupassenden Hebesätze und ggf. vorzeitige Neukalkulationen der Gebühren können weitere Einnahmen generieren, sind aber bisher nicht planbar.
Diskussionsverlauf:
Vom Gemeinderat sind folgende Ausgaben/Einnahmen noch zu beraten:
- Beschaffung Feuerwehr (HH-Stelle 1300.5200 und 1300.5500)
Die Feuerwehr Wartmannsroth meldete bei der Mittelanmeldung für den Haushalt 2024 für das Feuerwehrauto HLF 10 die Beschaffung von Schneeketten an. Grundsätzlich gehören Schneeketten nicht zur DIN-Beladung und sind somit auch nicht gefordert. Nach Rücksprache mit dem federführenden Kommandanten macht es aber durchaus Sinn das Haupteinsatzfahrzeug auch wegen der THL-Beladung mit Ketten gegen widrige Witterungsbedingungen auszurüsten. Somit ist zumindest eine Einsatzfahrt, wenn auch eventuell verspätet, gerade bei Verkehrsunfällen immer möglich. Das es immer wieder zu solchen Wettersituationen (Vereisung der Straße) kommen kann, konnte man erst Anfang dieses Jahres wieder sehen. Ob es an solchen Tagen dann tatsächlich zu einem Einsatz kommt, bleibt natürlich fraglich.
Durch den ersten Kommandanten wurden bereits vier Angebote eingeholt. Das günstigste Angebot für 2 Sätze (4 Stück) Schneeketten beträgt 1.567,44 €. Gebrauchte Schneeketten konnte er keine ausfindig machen. Vom Gemeinderat ist zu entscheiden, ob Schneeketten angeschafft werden oder nicht.
Der Gemeinderat befürwortet die Anschaffung mit 8 zu 7 Stimmen.
Außerdem meldete die Feuerwehr Wartmannsroth bei der Mittelanmeldung für den Haushalt 2024 einen Faltbehälter mit einem Fassungsvermögen von 25.000 Litern für ca. 3.200 € für den Waldbrandanhänger an. Die Gemeinde hat bereits einen Faltbehälter mit 3.000 Liter Fassungsvermögen sowie einen Faltbehälter mit 8.000 Liter (Beschaffung 2021 für 2.300 €) für den Waldbrandanhänger. Ein Faltbehälter gehört ebenfalls nicht zur DIN-Beladung. Geplant ist, den kleinen Faltbehälter bei einer anderen Wehr mit einem TSF / TSF-W zu verladen. Es soll ein zusätzlicher Faltbehälter beschafft, um eine schnelle Wasserversorgung/-speicherung herzustellen, vor allem für Flächen-/Waldbrände sowie auch für Wohnhausbrände in schwer erreichbaren Ortsbereichen. Vom Gemeinderat ist zu entscheiden, ob ein zusätzlicher Faltbehälter beschafft werden soll.
Hier sind der Gemeinderat keine Notwendigkeit einen weiteren Faltbehälter anzuschaffen und lehnt die Beschaffung einstimmig ab.
- Mulcharbeiten (HH-Stellen 7850.5130 und 7711.6389):
In 2023 wurden die GV-Straßen (Gesamtkosten ca. 10.500 €) sowie die Feld- und Waldwege (ca. 6.900 €) von externen Unternehmen gemulcht. Für das Jahr 2024 wurde vom Gemeinderat bereits vorgeschlagen, die Banketten der GV-Straßen sowie die Mulcharbeiten der Feld- und Waldwege wieder selbst durchzuführen.
Somit wurde auf der HH-Stelle 7850.5130 lediglich ein Ansatz für die laufenden Unterhaltskosten und keinen Ansatz für Mulcharbeiten für die Feld- und Waldwege gebildet.
Auf der HH-Stelle 7711.6389 wurden für die Mulcharbeiten der GV-Straßen 2024 mit 4.600 € (Grabenprofil + Böschungen = 59.000 m²) angesetzt sowie die Restforderung aus 2023 mit ca. 1.000 €.
Von der Verwaltung/Gemeinderat ist für den Haushalt 2025 erneut zu prüfen, ob die Mulcharbeiten der GV-Straßen ggf. wieder komplett in Eigenleistung durchgeführt werden oder welche Arbeiten entsprechend wieder vergeben werden. Dementsprechend empfiehlt der Gemeinderat für 2025 die Neubeschaffung eines Auslegemulchers vorzusehen.
- Straßenunterhalt (HH-Stelle 6300.5130):
Die laufenden Unterhaltskosten betragen ca. 50.000 €.
Von der Verwaltung werden zur Vorbeugung von größeren Sanierungsmaßnahmen folgende Maßnahmen zum Straßenunterhalt für 2024 in Höhe von 73.000 € vorgeschlagen:
- Bankettarbeiten aller GV-Straßen in Höhe von ca. 12.000 €
- Rissesanierung gemeindlicher Straßen (ca. 4.000 m) in Höhe von ca. 6.000 €
- Deckschichtensanierung gemeindlicher Straßen (ca. 4.000 m²) in Höhe von ca. 55.000 €
In den Kosten für 2024 sind lediglich die aktuell akuten Maßnahmen einkalkuliert. Es ist absehbar, dass weitere Sanierungsmaßnahmen an den gemeindlichen Straßen in den Folgejahren auf die Gemeinde zukommen, demzufolge wären auch hier entsprechende Kosten einzuplanen.
Vom Gemeinderat ist zu entscheiden, ob die zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen in 2024 sowie für die Folgejahre mit Kosten von jeweils 75.000 € bis 100.000 € durchgeführt werden sollen. Der Gemeinderat schließt sich diesem Vorschlag an.
- Notstromaggregat (HH-Stellen 1400.9350 und 8151.9350)
In der Klausurtagung vom 04./05.11.2023 wurde vom Gemeinderat gewünscht, sich bezüglich verschiedenen Varianten von Notstromaggregaten zu informieren. Folgende neue Informationen können vorgelegt werden:
Wasserversorgung Maschinenhaus Heckmühle:
Hier ist nach Rücksprache mit dem Wasserwart die Beschaffung eines Zapfwellengenerators (Traktor-Aggregat) nicht möglich, da dieses mit der Leistung der gemeindlichen Traktoren nicht betrieben werden kann. Hier liegt bereits ein Angebot für ein mobiles Aggregat in Höhe von ca. 42.000 € vor. Es wird noch ein Vergleichsangebot eingeholt.
Herstellung Notstromanschluss Maschinenhaus Heckmühle ca. 2.000 Euro.
Sportheim Schwärzelbach:
Hier wurden Preise online verglichen, die Kosten für ein mobiles Aggregat belaufen sich auf
ca. 8.000 € und die Kosten für ein Zapfwellengenerator (Traktor-Aggregat) belaufen sich auf ca. 3.500 €.
Mit diesen Stromerzeugern kann man dann auch den Zentralbehälter betreiben. Von hier aus wird das Trinkwasser in den Hochbehälter Schwärzelbach gepumpt.
Herstellung Notstromanschluss Sportheim Schwärzelbach ca. 1.000 Euro.
Mit 9 zu 6 Stimmen befürwortet der Gemeinderat weiterhin die Realisierung der Anschlüsse für die Gebäude. Auch das Traktor-Aggregat soll 2025 beschafft werden. Die Beschaffung des Zapfwellengenerators wird jedoch abgelehnt.
Ertüchtigung der Belüftungsanlage in der Kläranlage in Waizenbach (HH-Stellen 7000.9600, 8100.9604 und 8100.1362
Im Haushalt wurde ursprünglich die Erneuerung der Belüftung für die Belebungsbecken in Höhe von ca. 130.000 € eingeplant. Nach intensiver Betrachtung der im besten Fall möglichen Stromeinsparung wird die Erneuerung als nicht wirtschaftlich gesehen.
Mit dem Austausch der gesamten Belüftung inklusive Gebläse würden, nach Abzug der Förderung, geschätzt rund 100.000 Euro an Investition für die Gemeinde anfallen. Dem gegenüber stehen im besten Fall eine Stromersparnis von rund 16.000 kWh pro Jahr. Bei dem derzeitigen Arbeitspreis für Strom von 0,24 Euro/kWh wäre dies eine jährliche Einsparung von 3.840 Euro und somit eine Amortisationszeit von 26 Jahren.
Daher wird vorgeschlagen, die vorhandene Belüftung zu Ertüchtigen. Hierfür müssen die Belüfterschläuche in den Belebungsbecken ausgetauscht werden. In diesem Fall sind die Materialkosten ca. 10.000 Euro und etwa eine Woche Arbeitszeit für zwei Mitarbeiter der Gemeinde.
Des Weiteren wird vorgeschlagen, eine PV-Anlage auf das Dach des Betriebsgebäudes zu bauen um den selbst produzierten Strom direkt in der Kläranlage zu verbrauchen. Nach einer ersten Einschätzung sind ca. 13 kWP möglich. Kosten für diese PV-Anlage wären dann ca. 13.000 Euro plus etwa eine Woche Arbeitszeit für drei Mitarbeiter der Gemeinde.
Die Maßnahmen werden vom Gemeinderat grundsätzlich befürwortet. Allerdings wünscht man sich für die PV-Anlage noch nähere Informationen zur Amortisationszeit. Es wird befürchtet, dass eine PV-Anlage in diesem Bereich aufgrund der Ortslage nicht wirtschaftliche ist.
| 5. | Stellungnahme zu den Einzelfeststellungen des Prüfberichtes der staatl. Rechnungsprüfung für die Jahre 2018-2022 |
Sachverhalt:
Die Jahresrechnungen der Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 wurden bereits vom Rechnungsprüfungsausschuss örtlich geprüft und vom Gemeinderat festgestellt. Der Erste Bürgermeister und die Verwaltung wurden gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet.
Dem Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2018 bis 2022 und der Kasse der Gemeinde Wartmannsroth der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Bad Kissingen vom 19.12.2023 sind folgende Einzelfeststellungen zu entnehmen:
Zusammenfassung Prüfergebnis
Die Finanzlage und die Kassenlage der Gemeinde Wartmannsroth waren im Berichtszeitraum geordnet. Der Verwaltungshaushalt konnte in allen Berichtsjahren mit einer Zuführung an den Vermögenshaushalt ausgeglichen werden, die über dem Mindestbetrag nach § 22 Abs. 1 KommHV–Kameralistik lag und den Ansatz des Haushaltsplans immer erheblich überschritt. In allen Jahren schloss der Haushalt mit einem Überschuss im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV-Kameralistik ab. Dieser bewegte sich zwischen ca. 99.000 € und ca. 2,46 Mio. €. Die dauernde Leistungsfähigkeit lag im Berichtszeitraum auf einem hohen Niveau. Die Gemeinde verfügte somit über eine günstige finanzielle Bewegungsfreiheit. Die Allgemeine Rücklage (Soll-Betrag), bewegte sich zum Ende des Berichtszeitraumes bei rund 2,5 Mio. € (Stand zu Beginn des Berichtszeitraums knapp 1,3 Mio.).
Eine leistungsorientierte Bezahlung nach dem TVöD wurde eingeführt.
Eine Kosten- und Leistungsrechnung (§ 11 a KommHV-Kameralistik) für die Gemeinde ist nicht vorhanden.
Die Aufgaben des Standesamtes sind seit 2013 auf den Markt Oberthulba übertragen.
| 4.1 | Erledigung früherer Prüfungsfeststellungen |
Die Feststellungen aus unserem letzten Prüfungsbericht vom 19.03.2018 über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2017 werden als erledigt angesehen bzw. als solche nicht mehr aufgelistet. Falls erforderlich, werden sie als neue Feststellungen beschrieben.
| 4.2 | Dienstanweisungen im Finanz- und Kassenwesen |
Die aktuelle „Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen“ der Gemeinde Wartmannsroth trat zum 11.09.2023 in Kraft.
a) Die Gemeinde bietet die Möglichkeit an, mit EC-Karte zu bezahlen. Für eigene Zahlungen besitzt die Gemeinde eine Kreditkarte. Nach § 48 Abs. 4 KommHV-Kameralistik wird durch Dienstanweisung geregelt, welche Einzahlungen und Auszahlungen mittels Geld-, Debit- oder Kreditkarten angenommen oder geleistet werden dürfen. Entsprechende Regelungen sind noch per Dienstanweisung zu treffen. Die von der Gemeinde angebotene Online-Bezahlmöglichkeit ist ebenfalls zu regeln.
b) In § 21 Nr. 2 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen der Gemeinde Wartmannsroth wird der Leitung der Finanzverwaltung die Anordnungsbefugnis bis zu einem Betrag von 2.000,00 € im Einzelfall übertragen. Die Leiterin der Finanzverwaltung ist seit dem 27.07.2023 auch stellvertretende Kassenverwalterin. Nach § 38 Abs. 3 KommHV-Kameralistik dürfen Beschäftigte der Kasse keine Kassenanordnungen erteilen, ausgenommen bei den in § 42 Abs. 2 genannten Aufgaben (z. B. Mahnung, Vollstreckung). Die Anordnungsbefugnis kann Bediensteten der Gemeindekasse nicht übertragen werden (Erl. Nr. 7 zu § 38 KommHV-Kameralistik).
c) Zur rechtlichen Ausgestaltung der Verwaltungsgebührenkasse der Gemeinde Wartmannsroth, liegt keine Dienstanweisung vor. Es ist nicht per Dienstanweisung festgelegt, ob diese z. B. als „Zahlstelle“ nach § 44 KommHV-Kameralistik oder z. B. als „Handvorschuss“ bzw. „Einnahmekasse“ nach § 45 KommHV-Kameralistik eingerichtet wurde. Gemäß Nr. 2 Satz 1 zu § 44 KommHV-Kameralistik sind in der Dienstanweisung neben den Aufgaben der Zahlstelle, die Ausstattung mit Zahlungsmitteln, die buchungstechnische Abwicklung und das Abrechnungsverfahren zu regeln. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 KommHV-Kameralistik werden die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse durch Dienstanweisung geregelt.
Die Einrichtung und Ausgestaltung der Gebührenkasse der Gemeinde Wartmannsroth ist schriftlich mit Dienstanweisung zu regeln (vgl. § 44 Satz 3 und § 45 Abs. 1 Satz 3 KommHV-Kameralistik).
Anmerkung der Verwaltung:
Die entsprechenden Dienstanweisungen werden sobald wie möglich erstellt.
| 4.3 | Funktionstrennung bei IT-Administrationsaufgaben und Fach- und Kassenaufgaben |
Die Leiterin der Finanzverwaltung ist IT-Administratorin und aktuell auch stellvertretende Kassenverwalterin. Zudem ist sie derzeit zuständig für die Veranlagung der Gebühren für Wasser und Kanal und für die Grund- und Gewerbesteuer. Nach § 21 Nr. 2 der Dienstanweisung über das Finanz- und Kassenwesen der Gemeinde Wartmannsroth wurde außerdem die Anordnungsbefugnis bis zu einem Betrag von 2.000 € im Einzelfall übertragen (siehe Nr. 4.2 b).
„Beim Einsatz automatisierter Verfahren sind vor allem aus Gründen der Kassensicherheit die Aufgabenbereiche „Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren“ und die Fach- und Kassenaufgaben gegeneinander abzugrenzen (Funktionstrennung). Damit wird sowohl eine Trennung zwischen IT-Administration einerseits und der Sachbearbeitung bzw. den Kassenaufgaben andererseits als auch eine Trennung zwischen Sachbearbeitung und Kassenaufgaben gefordert.“ (Erl. Nr. 14 zu § 37 Abs. 1 Nr. 10 KommHV-Kameralistik)
„Darüber hinaus sind aber auch die Kassenaufgaben gegenüber den Fachaufgaben (z. B. in der Kämmerei und dem Steueramt) abzugrenzen. So dürfen Mitarbeiter anderer Fachämter, soweit datenschutzrechtlich zulässig, nur mit Auskunftsrechten auf die Datenbestände der Kasse zugreifen. Umgekehrt dürfen Bedienstete der Kasse nicht in den Bereichen der Steuer- und Abgabenveranlagung sowie der Kämmerei (z. B. im Anordnungswesen) tätig sein.“ (Erl. Nr. 14 zu § 37 Abs. 1 Nr. 10 KommHV-Kameralistik)
Wenn bei kleineren Verwaltungen die IT-Administration ausnahmsweise dem Kämmerer übertragen wird, ist durch weitere organisatorische Maßnahmen die Kassensicherheit zu gewährleisten. In keinem Fall darf dieser mit dem Zahlungsverkehr betraut sein. (Erl. Nr. 14 zu § 37 Abs. 1 Nr. 10 KommHV-Kameralistik)
Generell sollte die Rechtevergabe in den Verfahren sehr restriktiv gehandhabt werden.
Wir verkennen nicht, dass aufgrund der Größe der Gemeinde und der entsprechenden Personalausstattung der Verwaltung eine vollständige Trennung von IT-Administration, Fach-, Buchungs- und von Kassenaufgaben im Einzelfall nur schwer oder teils gar nicht möglich ist.
Gegen eine unzureichende Funktionstrennung bestehen aus Gründen der inneren Kassensicherheit jedoch Bedenken. Es sollten vor Ort (evtl. zusammen mit dem Softwareanbieter) geeignete Maßnahmen geprüft werden, um die Kassensicherheit zu gewährleisten.
Anmerkung der Verwaltung:
Die Überschneidung der einzelnen Funktionen und Aufgabenbereiche ist einer außergewöhnlichen und extrem angespannte Personalsituation geschuldet. Durch längere krankheitsbedingte Ausfälle und Elternzeiten sind zahlreiche interne Umstrukturieren notwendig, die die vorgeschriebene Ämtertrennung rein faktisch unmöglich machen, da es schlichtweg zu wenige Mitarbeiter/innen in den entsprechenden Bereichen gibt. Daneben sei angemerkt, dass die Kämmerin keine echten Administrationsaufgaben übernimmt, sondern eher für den externen Administrator als EDV-Ansprechpartnerin fungiert. Die Aufgaben des Steueramtes sind laut Geschäftsverteilung einer anderen Mitarbeiterin zugewiesen, die sich aktuell aber nicht im Dienst befindet. Somit werden diese Aufgaben nur vertretungsweise ausgeübt. Im Falle der Kassenvertretung rochieren die Aufgabenbereiche. In diesem Fall wird die Kämmerei vom Geschäftsleiter geführt und die Kasse von der Kämmerin, sodass das Vier-Augenprinzip gewahrt bleibt.
| 4.4 | Entschädigung für Feuerwehrdienstleistende – Gerätewarte |
Nach Art. 11 Bayerisches Feuerwehrgesetz - BayFwG haben der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter, falls sie nicht hauptberuflich Feuerwehrdienst leisten, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Reisekostenvergütung. Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (z. B. Gerätewarte), können angemessen entschädigt werden. Die Entschädigung wird von der Gemeinde festgesetzt, Art. 11 Abs. 4 Satz 1 BayFwG.
Aktuell erhalten die Gerätewarte der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Wartmannsroth eine Entschädigung in Höhe von 15 % der Entschädigung eines Kommandanten. In Rahmen der Haushaltsberatung 2019 war in einer formlosen Abstimmung festgelegt worden, dass die Gerätewartentschädigung 10 % der Kommandantenentschädigung betragen soll. In den Unterlagen der Verwaltung sind 15 % vermerkt. Weitere schriftliche Unterlagen über die Festlegung der 15 % konnten nicht vorgelegt werden.
Die Entschädigung für die Gerätewarte wäre von der Gemeinde festzusetzen.
Anmerkung der Verwaltung
Das Zustandekommen der Abweichung zwischen der Abstimmung des Gemeinderates und der tatsächlichen Auszahlung ist nicht mehr nachzuvollziehen. Die Thematik wird in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen aufgegriffen und offiziell beschlussmäßig behandelt.
| 4.5 | Beitrags- und Gebührensatzung für die Wasserversorgung und Beitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerungseinrichtung neu erlassen |
Die Beitragssätze für die Wasserversorgungseinrichtung wurden mit der Dritten Satzung zur Änderung der BGS/WAS vom 16.09.2022 auf 0,88 € (pro qm Grundstücksfläche) und 8,61 € (pro qm Geschossfläche) festgesetzt. Die Beitragssätze für die Entwässerungseinrichtung wurden mit der Dritten Satzung zur Änderung der BGS/EWS vom 16.09.2022 auf 1,27 € und 14,03 € festgelegt. Die Anpassung der Beitragssätze erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2023 auf Grundlage der im Jahr 2022 von einem externen Büro durchgeführten Kalkulationen.
Die bisherigen Beitragssätze waren für beide Einrichtungen gleich hoch gewesen. Sie betrugen sowohl nach der BGS-WAS vom 07.10.2011 als auch der BGS-EWS vom 21.11.2012 pro qm Grundstücksfläche 1,02 € und pro qm Geschossfläche 7,67 €. In den früheren Globalberechnungen waren überwiegend Planungszahlen für künftige Investitionen zugrunde gelegt worden (siehe auch u. a. TZ 1 im überörtlichen Prüfungsbericht vom 20.09.2012). Zudem entsprach z. B. die in der früheren Globalberechnung für die Entwässerungseinrichtung pauschal durchgeführte Verteilung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes auf Grundstücksflächen (ein Drittel) und Geschossflächen (zwei Drittel) nicht mehr den Anforderungen der Rechtsprechung (siehe auch u. a. TZ 2 im überörtlichen Prüfungsbericht vom 20.09.2012). Eine Neukalkulation der Beitragssätze war erforderlich.
Aufgrund der gravierenden Änderungen in den Neukalkulationen 2022 wird aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, die neuen Beitragssätze durch den Neuerlass der BGS-WAS und der BGS-EWS oder zumindest des jeweiligen Beitragsteils der beiden Satzungen festzusetzen und nicht nur – wie geschehen - durch Änderungssatzungen.
Anmerkung der Verwaltung:
Der Neuerlass der Satzungen wird im Haushaltsjahr 2024 angestrebt.
| 4.6 | Beiträge für Wasser und Entwässerung für die gemeindeeigenen Grundstücke |
Die Beiträge für die Wasserversorgung und für die Entwässerungseinrichtung bzgl. der sich noch im Gemeindeeigentum befindlichen Baugrundstücke wurden richtigerweise per Bescheid an die Gemeinde Wartmannsroth festgesetzt. Eine gleichzeitige Umbuchung der Beträge mit Beitragseinnahme bei den beiden Einrichtungen wurde nach Auskunft der Verwaltung wohl nicht vorgenommen. Bei Grundstücksverkäufen im Berichtszeitraum erfolgte eine Einnahmebuchung bei den Einrichtungen nachdem die über den Grundstückskaufvertrag geforderten Beiträge von den privaten Käufern an die Gemeinde überwiesen wurden. Anschließend wurden die Beitragseinnahmen in die Anlagenachweise aufgenommen und ab dem Folgejahr abgeschrieben und verzinst.
Die sich noch im Eigentum der Gemeinde befindlichen Baugrundstücke sollten überprüft werden. Bereits entstandene bzw. festgesetzte Beiträge für Wasser und Entwässerung sollten intern verrechnet werden.
Sofern in der Vergangenheit noch nicht geschehen, wären die Beitragseinnahmen sodann in die Anlagenachweise aufzunehmen und die sich hierfür errechnenden kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen in den Kalkulationen zu berücksichtigen.
Anmerkung der Verwaltung:
Die Anmerkung der staatlichen Rechnungsprüfung wird künftig beachtet und umgesetzt.
| 4.7 | Friedhofsgebühren - Kalkulation |
Für das Bestattungswesen sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KAG). Da für die „Einrichtung Friedhof“ Benutzungszwang besteht, soll das Gebührenaufkommen die Kosten nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Auf das Kostendeckungsprinzip und die in Art. 62 Abs. 2 GO festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel wird hingewiesen.
Im Berichtszeitraum 2018 bis 2022 hatte die Gemeinde Wartmannsroth ein Defizit von insgesamt –150.435,20 € für das Bestattungswesen zu tragen (jährlich zwischen rund -23.000 € und -36.000 €). Der Kostendeckungsgrad lag im Mittel bei 27 %. Mit Friedhofsgebührensatzung vom 07.05.2021 wurden die Gebühren zum 01.07.2021 erhöht. Auswirkungen auf den Kostendeckungsgrad zeigte dies in den Jahren 2021 und 2022, auch aufgrund höherer Ausgaben, nicht. (siehe Anlage 9 zu diesem Prüfungsbericht)
Die letzte Gebührenberechnung erfolgte im Jahr 2009. Der Kalkulationszeitraum soll nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG maximal vier Jahre betragen. Künftig sollte die Gemeinde versuchen, sich der Kostendeckung zu nähern (Art. 62 Abs. 2 GO).
Es wird empfohlen die Gebühren neu zu kalkulieren und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Anmerkung der Verwaltung:
Der Wandel in der Bestattungskultur sowie die noch nicht restlos abgeschriebenen Aussegnungshallen schlagen in der Gebührenkalkulation äußerst negativ zu Buche. Die Gemeinde hat in der Vergangenheit die Gebühren regelmäßig erhöht. Angesichts des hohen Kostenunterdeckungsgrades wurden die Gebühren jedoch nicht grundsätzlich neu kalkuliert, sondern auf Grundlage der alten Kalkulation proportional erhöht. Somit konnten die Kosten für eine aufwändige Neukalkulation eingespart werden. Von der Verwaltung wurden immer wieder Vorschläge zur Kostenreduzierung gemacht, die sich aber nicht vollumfänglich durchsetzen ließen. Es wird weiterhin nach Lösungen gesucht. Die Thematik wird in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen behandelt.
| 4.8 | Bestandsverzeichnisse |
Nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1 GO sind Vermögensgegenstände wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Wie die Vermögensgegenstände im Einzelnen nachzuweisen sind, ist in der KommHV-Kameralistik geregelt (Art. 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GO). Nach § 75 KommHV-Kameralistik sind über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen grundsätzlich Bestandsverzeichnisse zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der Gegenstände ersichtlich sind. Bestandsverzeichnisse brauchen unter anderem nicht geführt zu werden, soweit sich der Bestand aus Anlagenachweisen ergibt (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 KommHV-Kameralistik). Bei der Gemeinde Wartmannsroth ist das Vermögen der kostenrechnenden Einrichtungen in Anlagenachweisen erfasst. Für den Bauhof wird eine Inventarliste geführt und auch aktualisiert. Im Bereich IT und über das Vermessungsmaterial ist ebenfalls eine Bestandsliste vorhanden. Weitere Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen außerhalb dieser Einrichtungen und Bereiche werden nicht geführt. Dies gilt für Anschaffungen, soweit ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 800 € (obere Wertgrenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter) betragen haben.
Die Bestandsverzeichnisse wären zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen (etwa alle drei Jahre) wäre der Soll-Stand durch eine Bestandsaufnahme mit dem Ist-Stand abzugleichen.
Anmerkung der Verwaltung:
Die Anlage und das Fortführen der Bestandsverzeichnisse erfordern einen immensen Arbeitsaufwand, der derzeit durch das vorhandene Personal nicht zu stemmen ist (siehe auch Ausführungen zu Pkt. 4.3). Die Beschaffung von Vermögengegenständen kann über entsprechende Sachbuchauszüge nachgewiesen werden. Dennoch wird sich die Finanzverwaltung bemühen die entsprechenden Bestandsverzeichnisse künftig zu führen.
| 4.9 | Gastschulbeiträge für Schülerinnen und Schüler mit ausländerrechtlichem Status |
In der Gemeinde Wartmannsroth lebten im Berichtszeitraum und leben auch heute noch Flüchtlinge aus der Ukraine deren Kinder die Grundschule Wartmannsroth besuchten bzw. besuchen. Die Möglichkeit, Gastschulbeiträge für diese Kinder zu beantragen war in der Verwaltung bislang nicht bekannt.
Der Schulaufwandsträger kann nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG für jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag) verlangen. Als Gastschüler gelten auch Kinder die etwa eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz, eine Aufenthaltserlaubnis z. B. wegen Krieges im Heimatland oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder die vollziehbar ausreichpflichtig sind. Die genauen Bezeichnungen der aufenthaltsrechtlichen Titel, die unter diese Regelung fallen, sind im Antragsformular ersichtlich. Dieses ist beim zuständigen Bayerischen Landesamt für Schulen in Gunzenhausen abrufbar.
Beitragsschuldner ist nach Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG der Freistaat Bayern. Die jährliche Gastschulbeitragspauschale nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG beträgt zum Prüfungszeitpunkt bei Grundschulen 1.475 € je Schüler. Maßgeblich ist der ausländerrechtliche Status der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag 01.10.
Anmerkung der Verwaltung:
Die Antragstellung wurde noch während der überörtlichen Prüfung von der Verwaltung vorgenommen.
Beschluss:
Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Inhalt des Prüfberichts der staatlichen Rechnungsprüfung für die Haushaltsjahre 2018-2022 und schließt sich den Anmerkungen und Vorschlägen der Verwaltung an.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
| 6. | Bericht und Informationen des Ersten Bürgermeisters |
Sachverhalt:
| • | Glasfaserausbau: Habnet ist bestrebt das Projekt abzuschließen, seitens der ausführenden Firma Diroba soll dafür ab kommender Woche eine deutliche Baustellenverstärkung erfolgen. |
| • | Kindergarten Schwärzelbach: Start Abbruch kommende Woche, Verlegung Bushaltestelle vom Kindergarten an die Friedhofstraße |
| • | OD Schwärzelbach: Hinsichtlich notwendigem Grunderwerb für den geplanten Ausbau wurden Gespräche geführt und zudem mit dem StBA zu diversen Punkten wie auch schon hinsichtlich notwendiger Ausweichrouten. Es wird absehbar erforderlich sein, den Anliegerverkehr über die GVStr. Schwärzelbach ST2790 zu führen. |
| • | Schreiben Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge |
| • | Schreiben über Allianz Landwirtschaft/ländlicher Raum: Antworten Abteilungsleitung BMEL und MdB Dr. Rottmann liegen vor. |
| • | „GutePflege“: Lenkungsgruppe ILE Fränkisches Saaletal hat am Dienstag dazu Grundsatzbeschluss gefasst und Allianzmanager beauftragt offene Aspekte und Detailfragen (u.a. aussagekräftiges Stellenprofil), um finale Entscheidung darüber vorzubereiten/zu ermöglichen. |
| 7. | Verschiedenes |
Diskussionsverlauf:
Keine Vorträge
Um 21:15 Uhr wird die Sitzung geschlossen.