im Vereinsheim Schwärzelbach, Neudorfer Straße 2
Vorsitz:
Erster Bürgermeister Florian Atzmüller
Der Vorsitzende erklärt die Sitzung um 19:00 Uhr für eröffnet. Er stellt fest, dass sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und dass Zeit, Ort und Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ortsüblich bekanntgemacht worden sind. Die Mehrheit der Mitglieder ist anwesend und stimmberechtigt. Der Gemeinderat ist somit beschlussfähig.
Weitere Teilnehmer/Gäste:
Marcus Seifert zu TOP 1
Öffentliche Sitzung
| 1. | Sanierung Kindergarten Schwärzelbach - Berichterstattung über Baufortschritt vor Ort |
Sachverhalt:
Der Gemeinderat macht sich vor Ort ein Bild über den Baufortschritt bei der Generalsanierung des Kindergartens. Architekt Marcus Seifert erläutert die nächsten Schritte und den Zeitplan. Aktuell verlaufe alles planmäßig sowohl die Kosten als auch der Zeitplan liegen im Rahmen. Herr Seifert ist sehr zufrieden mit dem bisherigen Ablauf und auch sehr zuversichtlich was die kommenden Aufgaben betrifft, da man durchwegs mit sehr guten Firmen zusammenarbeite.
| 2. | Genehmigung des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 10.04.2025 |
Sachverhalt:
Das Sitzungsprotokoll wurde dem Gemeinderat vorab zur Kenntnis gegeben. Innerhalb der Vier-Tagesfrist kamen keine Einwände der Gemeinderatsmitglieder, sodass das Protokoll bereits veröffentlicht wurde.
Beschluss:
Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Inhalt des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 10.04.2025 und genehmigt dieses vollinhaltlich und vorbehaltlos.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
| 3. | Antrag auf Neubau einer Garage auf dem Baugrundstück FlNr. 909/13 in Wartmannsroth |
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Häg II und wurde bereits ausgeführt. Hinsichtlich der nördlichen Baugrenze wird eine Abweichung vom Bebauungsplan beantragt. Der Baukörper grenzt somit direkt an den nördlich gelegenen Anwandweg. Die Dachrinne befindet sich bereits auf öffentlichem Grund.
Der Bauherr erklärt hierzu, dass der Weg von ihm nicht benötigt wird und ansonsten für niemanden nützlich sei. Daher würde er ohnehin auch gern entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Hecke auf öffentlichem Grund pflanzen, die er dann auch künftig pflegt. Allerdings verläuft entlang des Weges ein Entwässerungsgraben, der dem Baugebiet dient. Der Weg wird daher auch für die Grabenpflege gebraucht.
Diskussionsverlauf:
Die Vorgehensweise des Bauherrn stößt auf scharfe Kritik im Gemeinderat. In der Sache jedoch wird festgestellt, dass man keine Einwände gegen das Bauvorhaben hat, auch nicht gegen die Abweichung vom Bebauungsplan.
Ablehnend steht der Gemeinderat der gewünschten Hecke auf Gemeindegrund gegenüber. Der Bauherr habe die Grenzen gekannt und hätte sein Bauvorhaben dementsprechend planen müssen. Er sei zu verpflichten den Anwandweg hinter dem Grundstück wieder ordentlich herzustellen, da dieser zur Grabenpflege gebraucht wird.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt nachträglich sein Einvernehmen zum Antrag auf Neubau einer Garage auf dem Baugrundstück FlNr. 909/13 Gemarkung Wartmannsroth. Hinsichtlich der Abweichung von der Baugrenze wird eine Befreiung erteilt. Eine privat angepflanzte Hecke auf Gemeindegrund hingegen wird abgelehnt. Hier ist der Weg wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 2
| 4. | Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Mobilfunkmast Heiligkreuz |
Sachverhalt:
Die Deutsche Funkturm GmbH plant den Neubau einer Mobilfunk Basisstation für das Mobilfunknetz der Deutschen Telekom auf der Scheune auf dem Grundstück 117 (Gemarkung Heiligkreuz).
Die geplante Baumaßnahme gliedert sich wie folgt:
Die Gemeinde wird von der Unteren Denkmalschutzbehörde um Stellungnahme gebeten.
Diskussionsverlauf:
Der Gemeinderat begrüßt das Vorhaben ausdrücklich und spricht sich einhellig für eine Genehmigung aus.
Beschluss:
Der Gemeinderat von Wartmannsroth hat keine Einwände gegen die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung eines Mobilfunkmastes auf dem Grundstücke FlNr. 117 in Heiligkreuz.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
| 5. | Gestaltung der Friedhöfe - Friedhofsordnung; Grundsatzentscheidung zur Änderung (Verkleinerung) von Grabnutzungen |
Sachverhalt:
Bei der Friedhofsverwaltung wurde ein Antrag zur Genehmigung der Änderung einer Grabanlage im Friedhof Wartmannsroth gestellt. Die Grabanlage sollte von einer Familiengrabstätte in eine Einzelgrabstätte errichtet werden.
Die Prüfung des Sachverhalts durch die Friedhofsverwaltung ergab, dass dieser Fall einer Sondergenehmigung des Gemeinderats bedarf, da dieser Fall nicht in der Friedhofssatzung geregelt ist.
Allerdings war in einem weiteren Fall (2023) bereits eine Familiengrabstätte in eine Einzelgrabstätte im Friedhof Wartmannsroth ohne vorherige Sondergenehmigung geändert worden, ohne dass die fehlende Satzungsregelung bemerkt wurde. Dieser Fall ist aber weniger erheblich, weil die Grabstätte unmittelbar an eine ohnehin ziemlich ungeordnete größere Freifläche lediglich grenzt.
Die Antragssteller wurden auf die Problematik und die notwendige Grundsatzentscheidung des Gemeinderates hingewiesen. Denn im vorliegenden Fall stellt die neu errichtete Einzelgrabstelle die einzige in einer Reihe mit Doppelgräbern dar und das in einer Querreihe, die für künftige Urnengrabbelegungen vorgesehen war. Da die Antragsteller trotzdem ankündigten dies zu ignorieren und auch ohne Genehmigung zu handeln, wurden sie auch darauf hingewiesen, dass sie das auf eigenes Risiko tun und im Falle einer Versagung der Genehmigung, die Grabanlage wieder zurückbauen müssen. Dennoch wurde die Änderung bereits vorgenommen. Damit wurde vorsätzlich gegen §§ 12 Buchstabe b, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 sowie 19 der Friedhofssatzung verstoßen, was gemäß § 30 Buchstabe b mit einem Bußgeld zwischen fünf und eintausend Euro belegt werden kann.
Losgelöst von diesem Einzelfall hat eine Änderung der Grabnutzungsart folgende Auswirkungen:
| - | Es entstehen plötzlich Einzelgrabstätten in Friedhofsbereichen, die ggf. nur für Doppelgrabstätten vorgesehen sind bzw. gibt es plötzlich ein Einzelgrab in einer Flucht mit lauter Doppelgräbern. |
| - | Durch die Verkleinerung der Grabfläche entstehen unregelmäßige Zwischenräume, zwischen den Grabstätten, die von der Gemeinde gepflegt werden müssen und die für ein unregelmäßiges, bisweilen auch ungeordnetes Gesamterscheinungsbild sorgen. |
| - | Die entstandenen Zwischenräume werden als Wegeflächen genutzt, obwohl hier ggf. noch jemand bestattet ist, für den die Umtriebszeit noch nicht abgelaufen ist. |
| - | Durch die Unregelmäßigkeit können diese auch nicht mehr neu belegt werden. Was der gewünschten Komprimierung der Bestattungsflächen entgegenwirkt. |
| - | Umgekehrt kann es aber auch für manche Friedhofsbereich zuträglich sein, wenn ein Grab verkleinert wird. |
Der Wunsch nach Verkleinerung der Grabflächen ist ein allgemeiner Trend und wurde von der Friedhofsverwaltung dahingehend aufgegriffen, dass für alle Friedhöfe Vorschläge für alternative Bestattungsformen gemacht wurden.
In der Friedhofsatzung ist keine Regelung für eine Grabnutzungsänderung enthalten, d.h. dieser Fall ist nicht vorgesehen Deshalb wurde Rücksprache mit Frau Drescher vom Bayerischen Gemeindetag gehalten. Nach Ihrer Einschätzung kann eine Nutzungsänderung wie eine vorzeitige Aufgabe des Grabes gesehen werden. Folgende Möglichkeiten bestehen:
Frau Drescher empfiehlt eine Sondergenehmigung durch den Gemeinderat im Einzelfall.
Nach § 6 der Friedhofsgebührensatzung, können für sonstige Gebühren, die nicht in der Satzung aufgeführt sind, gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen werden.
Oben genannte Möglichkeiten 2 und 3 sind nur schwer umzusetzen, da für den Bauhof nicht mehr unterscheidbar ist, ob es sich um ein klassisches Einzelgrab oder nur um ein als Einzelgrab genutztes Doppelgrab handelt. Möglichkeit 3 wird kaum Akzeptanz bei den Grabnutzern finden, da es sich oftmals um schon um länger genutzte Familiengräber handelt.
Die Entscheidung ob überhaupt die Möglichkeit für Grabumnutzungen/ -verkleinerungen geschaffen werden soll ist richtungsweisend. Der Gemeinderat kann auch darüber entscheiden, ob er überhaupt noch an Friedhofskonzepten und Gestaltungsvorschriften festhalten will oder ob es künftig quasi jedem selbst überlassen bleibe, wie er sein Grab gestalten möchte.
Vorgehensweise bei umliegenden Gemeinden:
| - | Stadt Hammelburg – Einzelfallentscheidung, Änderung nur, wenn sie optisch in den Friedhof passt, keine zusätzlichen Gebühren |
| - | VG Euerdorf – Zustimmung durch Bürgermeister, keine Rückzahlung der Gebühren, Neuverrechnung der Reihengrabgebühren bei Sterbefall/Verlängerung Nutzungsrecht, keine zusätzlichen Gebühren für die Änderung, Änderung muss optisch in den Friedhof passen |
| - | Markt Oberthulba – Nur noch Maximalgrößen für Gräber vorgegeben, ansonsten frei Gestaltung hinsichtlich Größe möglich |
Diskussionsverlauf:
Von der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass man durchaus offen für eine Lösung, wie in Oberthulba sei. Dies müsse zunächst jedoch per Satzungsänderung beschlossen werden.
Im Gemeinderat ist man sehr verärgert über die Vorgehensweise der Antragsteller. Friedhofssatzung und Entscheidungshoheit des Gemeinderates seien vorsätzlich missachtet worden. Für die meisten Mitglieder ist es nicht einzusehen, dass man die Friedhofssatzung ändere, um einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften nachträglich zu legitimieren. Die bestehende Friedhofsordnung habe sich bewehrt und sei traditionell gewachsen. Wenn überhaupt, sei über Ausnahmen nur im Einzelfall vom Gemeinderat zu entscheiden. Insofern sei die von der Verwaltung erteilte Auskunft absolut korrekt gewesen. Demgegenüber können einzelne Ratsmitglieder auch einer flexibleren Grabgestaltung etwas abgewinnen.
Weiterhin wird darüber diskutiert, ob für eine vorzeitige Verkleinerung der Grabfläche im Rahmen einer Umgestaltung eine Sondergebühr erhoben werden sollte. Bürgermeister Atzmüller spricht sich zunächst dagegen aus. Von der Verwaltung wird aber auf die bestehende Kostenunterdeckung im Bereich des Bestattungswesen und den mit der Umgestaltung verbundenen Verwaltungsaufwand hingewiesen.
Vom Gemeinderat werden zunächst 70,- Euro, dann 200,- Euro vorgeschlagen.
Beschluss:
Die Änderung von Grabstätten bedarf grundsätzlich einer gesonderten Genehmigung des Gemeinderates. Änderungen müssen sich optisch in die vorhandene Friedhofsordnung einfügen.
Eine Erstattung von Grabgebühren wird in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
Neben der üblichen Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro wird für eine Sondergenehmigung eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro erhoben.
Abstimmungsergebnis: 4 : 11 (abgelehnt)
Noch während der Abstimmung über 70,- Euro werden zusätzlich 120,- Euro vorgeschlagen, sodass der Bürgermeister zunächst über diesen Vorschlag abstimmen lässt.
Beschluss:
Die Änderung von Grabstätten bedarf grundsätzlich einer gesonderten Genehmigung des Gemeinderates. Änderungen müssen sich optisch in die vorhandene Friedhofsordnung einfügen.
Eine Erstattung von Grabgebühren wird in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
Neben der üblichen Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro wird für eine Sondergenehmigung eine Gebühr in Höhe von 120,- Euro erhoben.
Abstimmungsergebnis: 5 : 10 (abgelehnt)
Danach lässt der Bürgermeister erneut über 70,- Euro als Gebühr abstimmen
Beschluss:
Die Änderung von Grabstätten bedarf grundsätzlich einer gesonderten Genehmigung des Gemeinderates. Änderungen müssen sich optisch in die vorhandene Friedhofsordnung einfügen.
Eine Erstattung von Grabgebühren wird in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
Neben der üblichen Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro wird für eine Sondergenehmigung eine Gebühr in Höhe von 70,- Euro erhoben.
Abstimmungsergebnis: 7 : 8 (abgelehnt)
Nachdem keiner der Vorschläge eine Mehrheit findet, der Gemeinderat sich aber grundsätzlich einig über eine Gebührenerhebung ist, wird die Verwaltung beauftragt zunächst den Arbeitsaufwand zu ermitteln, damit man später über die Gebührenhöhe entscheiden kann.
Anschließend lässt Bürgermeister Atzmüller noch darüber abstimmen, ob Einzelfallentscheidung künftig überhaupt zugelassen werden sollen.
Beschluss:
Die Änderung von Grabstätten bedarf grundsätzlich einer gesonderten Genehmigung des Gemeinderates. Änderungen müssen sich optisch in die vorhandene Friedhofsordnung einfügen.
Eine Erstattung von Grabgebühren wird in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 4
Über die Erhebung eines Bußgeldes wegen der Satzungsverstöße im konkret vorliegenden Fall wird nichtöffentlich beraten.
| 6. | Bericht und Informationen des Ersten Bürgermeisters |
Sachverhalt:
| - | Erfolgreiche Rama Dama Aktion am 26.04.2025 in Wartmannsroth, dank Unterstützung des Landkreises und der Sparkasse |
| - | Schutzhütte an den Waizenbacher Teichen wird derzeit aufgerichtet |
| - | Die Lenkungsgruppe der Allianz Fränkisches Saaletal hat den Beitritt zur Plegelotsenkonferenz beschlossen. |
| - | Aus der Vorstandssitzung der FBG berichtet Bürgermeister Atzmüller, dass die Holzpreise weiter stabil sind. |
| - | Für die Fulda-Main-Leitung werden noch Nachkartierungsarbeiten im Gemeindebereich durchgeführt. |
| 7. | Verschiedenes |
- | In Waizenbach verbuschen immer mehr Gräben. Hier müsste mal wieder gemulcht werden |
Um 21:03 Uhr wird die Sitzung geschlossen.