Hiermit möchten wir darauf hinweisen, dass wesentliche Veränderungen an der Wasserinstallation auf dem Grundstück nach § 11 Absatz 1 WAS, sowie die Errichtung und Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage nach § 7 Abs. 4 WAS generell meldepflichtig sind und die unerlaubte Inbetriebnahme ein Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 WAS) darstellt, der u. a. mit Geldbuße belegt werden kann.
In der Gemeinde Wartmannsroth darf gesammeltes Niederschlagswasser ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Wasserabgabesatzung).
Bei der Nutzung von Brauchwasser im Haushalt (Toilettenspülung) welches anschließend der gemeindlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird, ist neben der Meldepflicht außerdem eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gemäß § 6 WAS erforderlich.
Sollten Sie Ihre Zisterne/Ihren Brunnen noch nicht bei der Gemeinde angezeigt haben, reichen Sie den ausgefüllten Abschnitt unten bitte bis spätestens 31.07.2023 bei der Gemeinde Wartmannsroth ein.
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Eingangsstempel Gemeinde
Antragsteller — Ort, Datum
An die
Gemeinde Wartmannsroth
Hiermit zeige ich für das Grundstück __________________________________ folgendes an:
Zisternennutzung zur Toilettenspülung — O
Antrag auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang — wurde bereits gestellt und genehmigt — O
— wurde beigefügt — O
Zisternennutzung zur Gartenbewässerung — O
Brunnennutzung zum/zur _________________________________ — O
__________________________________
Unterschrift