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Gemeindebote Wartmannsroth
Ausgabe 7/2023
Aus der Gemeinde
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An dieser Stelle möchten wir unsere Handwerksbetriebe einmal auf ein wichtiges Urteils EuGH hinweisen:

Widerruft ein Verbraucher ggü. dem Unternehmer (z.B. Elektriker) während der Widerrufsfrist seinen bereits erfüllten (Dienst-)Vertrag und ist er nicht über sein (bestehendes) Widerrufsrecht belehrt worden, so ist er nicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Kern heißt es, dass die Elektrik oder anderweitige Leistung des Handwerkers umsonst erbracht wurde. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Wertersatz des Unternehmers ggü. dem Verbraucher. Eine bereits geleistete Vergütung kann vom Verbraucher zurückverlangt werden.

Weiter möchte ich Ihnen ein paar Grundlagen zum Widerruf darlegen:

1.

Dieser gilt zunächst nur für Verbraucherverträge, demnach Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer.

2.

Es muss überhaupt ein Widerrufsrecht bestehen. Das ist insb. dann gegeben, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers (z.B. beim Kunden) oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Fax, Mail, Telefon …) geschlossen wurde und kein Ausnahmetatbestand besteht (lesen Sie gerne mal § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).

3.

Besteht ein Widerrufsrecht, muss belehrt werden, um am Ende nicht ohne Vergütung dazustehen.

4.

Der Widerruf muss korrekt und nachweislich erfolgen. Seien Sie sehr vorsichtig bei Verwendung von „Internetvorlagen“.

5.

Ohne Belehrung kann der Vertrag binnen eines Jahres und 14 Tagen widerrufen werden.

6.

Beachten Sie noch Folgendes: Will der Unternehmer seine Leistung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss erbringen und hat er ordnungsgemäß belehrt, muss er sich einen Widerrufsverzicht vom Kunden einholen.

Fazit: Bisher geschlossene Verträge, bei denen nicht belehrt wurde, könnten infolge eines Widerrufs platzen. Unternehmer sollten sich mit dem Widerrufsrecht vertraut machen oder beraten lassen und ein Muster für die Belehrung und einen Widerrufsverzicht stets zur Hand haben. Die Gefahr, dass Verbraucher das Unwissen von Unternehmern ausnutzen, um kostenlos an einen Dachstuhl, neue Elektrik oder Leitungsrohre zu kommen, ist nicht zu unterschätzen.

Wir bedanken uns bei Rechtsanwalt Tomasz Kleb, der uns auf dieses Urteil aufmerksam gemacht hat und es für die Handwerksbetriebe zusammengefasst hat.