Der Gemeinderat von Wartmannsroth hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.06.2025 die Einbeziehungssatzung „Am Seeblick“ in Völkersleier beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit Begründung sowie den Beschlussbuchauszug über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden bei der Gemeinde Wartmannsroth einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
| Ort: | Gemeindeverwaltung, Zimmer 13, Hauptstraße 15, 97797 Wartmannsroth |
| Übliche Dienststunden: | Mo, Di, Do 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, Mi 14:00 Uhr – 18:00 Uhr |
| Kontakt: | 09737/9102-16 oder goerke@wartmannsroth.de |
Ergänzend werden die Einbeziehungssatzung mit Begründung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Wartmannsroth veröffentlicht unter
https://www.wartmannsroth.de/aktuelles/bekanntmachungen/index.html
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung und Teilaufhebung des Bebauungsplans „Bornhecke II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.