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Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Gemeinde Weidhausen b Coburg
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Informationen des Einwohnermeldeamts

Die Meldebehörde weist auf folgende Möglichkeiten hin, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen:

1.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG widersprechen zu können.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

3.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Abs. 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG auf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

4.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Es erfolgt ein Hinweis gemäß §50 Abs. 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag, Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum.

5.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Abs. 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.

Sämtliche Widersprüche sind bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gelten bis zu ihrem Widerruf.

Hinweis zu Auskunftssperren im Melderegister:

Beantragung von Auskunftssperren (§51 Absatz 1 BMG)

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft dafür zu machen sind, dass der Betroffene oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.