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Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Gemeinde Weidhausen b Coburg
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Notfallrufnummern der Gemeinde Weidhausen b. Coburg

Kläranlage:

Bereitschaftsnummer: 09562 - 6411

Wasserversorgung:

SÜC Energie & H20 GmbH 09561 / 749 – 0

Störungen bei Straßenbeleuchtung

SÜC Energie & H20 GmbH 09561 / 749 – 0

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Öffnungszeiten

Gemeindeverwaltung Weidhausen

Werkstr. 1 (ehem. WILCA)

Publikumsverkehr in der Gemeindeverwaltung

Der Besuch der Gemeindeverwaltung ist aus Datenschutzgründen in unserem Großraumbüro nur nach vorheriger

Terminvereinbarung möglich.

Telefonisch: 09562 / 98 32 – 0

Online: info@weidhausen.de; www.weidhausen.de

Öffnungszeiten

Mo.- Fr. von 8:00 bis 12:00 Uhr

Di. 14:00 bis 16:00 Uhr

Do. von 15:30 bis 17:30 Uhr.

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Am Freitag, den 09.06.2023 (Tag nach Fronleichnam)

bleibt die Verwaltung geschlossen.

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Wertstoffhof Sonnefeld

Weidhäuser Str. 60 neben der Kläranlage Sonnefeld

Mittwoch von 16.00 – 18.00 Uhr

Samstag von 09.30 – 12.00 Uhr

Weidhausen, Hilmar-Knauer-Str. 4, Tel. 5187

Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch von 15.00 bis 18.00 Uhr

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Die Bücherei ist in den Pfingstferien vom 29. Mai bis 09. Juni

NUR Mittwochs von 15-18 Uhr geöffnet.

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Für den Besuch der Bücherei besteht keine Maskenpflicht mehr!

Bitte weiterhin Abstand halten und die Hygieneregeln einhalten.

Informieren Sie sich über unser Medienangebot im Onlinekatalog

https://cloudopac.winbiap.de/weidhausen

Informationen der Abfallbeseitigung

Der Fachbereich Abfallwirtschaft im Coburger Landratsamt weist darauf hin, dass die Mülltonnen am Abfuhrtag bereits um 6 Uhr zur Entsorgung am Straßenrand bereitstehen müssen.

Regelung der Müllabfuhr

Nächste Tonnenleerung für:

Weidhausen und Trübenbach:

Mi.

31.05.2023

Gelbe Tonne

Di

06.06.2023

Graue Tonne

Neuensorg:

Do.

01.06.2023

Gelbe Tonne

Mi

07.06.2023

Graue Tonne

Landratsamt Coburg - Wohnraumberatung 09561 514-5203.

Informationen des Standesamtes

Sterbefälle:

Frau Annette Müller, geb. Engel, früher wohnhaft in Weidhausen b.Coburg, Mödlitzer Str. 28, ist am 06.05.2023 in Ebersdorf b. Coburg verstorben.

Herr Werner Grah, zuletzt wohnhaft in Weidhausen b.Coburg, Kappel 1, ist am 11.05.2023 in Coburg verstorben.

Informationen der Friedhofsverwaltung

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass das Befahren der gemeindlichen Friedhöfe mit Fahrzeugen jeglicher Art strengstens untersagt ist. Dies ist in § 6 Abs. 3 Buchst. c der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weidhausen b.Coburg vom 10.10.2018 genau geregelt (nachfolgend entsprechender Auszug aus der Friedhofssatzung)

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2)

Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3)

Insbesondere ist es nicht gestattet,

a)

den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

b)

die Friedhofsanlagen außerhalb der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege zu betreten;

c)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen, gemeindliche Dienstfahrzeuge und genehmigte Kraftfahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten.

Fahrräder dürfen geschoben werden. Fußgänger haben immer Vorrang, im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung;

d)

Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder irgendwelche Werbung zu betreiben;

e)

während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

f)

Tiere mitzuführen; ausgenommen Blindenhunde;

g)

außerhalb der vorgesehenen Plätze Abraum und Abfälle abzulegen;

h)

in Friedhöfen zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;

i)

Blumen, Pflanzen, Kränze und dgl. unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen wegzunehmen.

(4)

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden.

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.