Titel Logo
Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Gemeinde Weidhausen b Coburg
Ausgabe 24/2024
Aktuelle Vorlauftexte
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Aktuelles

HAUSHALTSSATZUNG

für die Gemeinde Weidhausen b.Coburg

für das Haushaltsjahr 2024

I. Aufgrund Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weidhausen b.Coburg am 04.03.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen

und in den Ausgaben mit  —  7.677.490 €

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen

und in den Ausgaben mit  —  5.256.440 €

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.011.738 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.250.000 € festgesetzt.

§ 5

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

II. Die Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Coburg (Az. 9412-16/2024/1) vom 16.05.2024 rechtsaufsichtlich genehmigt. Sie enthält genehmigungspflichtige Bestandteile (Art. 71 GO). Die Kreditaufnahme wurde mit folgenden Auflagen verbunden:

Die Gemeinde Weidhausen b.Coburg hat bis spätestens 01.01.2025 ihre Bestattungsgebühren neu zu kalkulieren. Der Kostendeckungsgrad (Erlöse in % der Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne) im neuen Kalkulationszeitraum muss bei mindestens 50 % liegen (Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO i.V.m. Art. 8 KAG).

Die nach den Vorgaben des Art. 8 KAG zu erstellende Gebührenkalkulation und die ggf. erforderliche Änderungssatzung zur Besattungsgebührensatzung ist dem Landratsamt bis spätestens 15.12.2024 vorzulegen.

Die genehmigte Gesamtkreditermächtigung in Höhe von 3.011.738 € darf im Vollzug des Haushaltsplans nur insoweit beansprucht werden, als sie zur Finanzierung des tatsächlichen relalisierten Netto-Investionsvolumens erforderlich ist.

III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 S. 3 GO während der allgemeinen Geschäftsstunden in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Weidhausen b.Coburg, Zimmer 2, EG zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.

Weidhausen b.Coburg, 12.06.2024
Gemeinde Weidhausen b. Coburg
gez.
Markus Mönch
Erster Bürgermeister