Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung sowie der regelmäßig aus der Bevölkerung vorgebrachten Beschwerden wird immer wieder festgestellt, dass die Verkehrssicherheit im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Gehwege durch Pflanzenwuchs beeinträchtigt wird.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von den auf bebauten und unbebauten Grundstücken stehenden Hecken, Büsche und Bäume in den Luftraum über den Straßenkörper (Fahrbahn, Geh-/Radwege, Straßenseitenraum) hineinragenden Äste und Zweige bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind. Freizuschneiden sind ebenfalls die durch Pflanzenwuchs verdeckten Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, amtlichen Hinweisschilder und die Straßenbeleuchtung.
Der Rückschnitt (Verkehrssicherungsschnitt) bis an die Grundstücksgrenze ist regelmäßig in folgenden Höhen vorzunehmen:
| a) | über der Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m |
| b) | über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 m |
| c) | bei Verkehrszeichen, Straßennamenschilder und amtlichen Hinweisschildern in voller Höhe bis 20 cm über der Oberkante des Schildes |
| d) | bei der Straßenbeleuchtung in voller Höhe bis zum Lichtpunkt (Oberkante der Leuchte). |
In den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Zweige haben zur Folge, dass der vorhandene Verkehrsraum nicht in sicherer Weise genutzt werden kann. Dies kann zu Gefahrensituationen führen, die vermeidbar sind.
Die Verpflichtung, Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2, geregelt. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, verboten.
Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. So ist es nach § 32 Abs. 1 StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, den Zustand ihrer Grundstücke zu überprüfen und falls notwendig, einen Rückschnitt der Hecken, Büsche und Bäume vorzunehmen.
Weidhausen b.Coburg, 21.07.2022
Gemeinde Weidhausen b.Coburg
gez.
Ordnungsamt