In der Verwaltung der Gemeinde Weidhausen b.Coburg gehen vermehrt Meldungen über verunreinigte Kanaleinläufe ein. Wir bedanken uns für die Mitteilungen und möchten aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass gemäß der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 19.01.2010 die Reinigungspflicht für Kanaleinläufe bei den jeweiligen Vorder- bzw. Hinterlieger liegen.
Ausgenommen hiervon sind Anlieger der Sonnefelder Straße, Hauptstraße (Bereich Staatstraße 2191), Schloßstraße, Lettenreuther Straße und Lichtenfelser Straße.
Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 19.01.2010 kann in der Verwaltung oder auf der Internetseite der Gemeinde Weidhausen b.Coburg (www.weidhausen.de) unter Rubrik Verwaltung/ Ortsrecht/ Straßenbereich eingesehen werden.
Gemeinde Weidhausen b.Coburg
Weidhausen b.Coburg, 27.07.2022