Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses:
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 09.10.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde beschlossen.
Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans umfasst Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken der Flur-Nummern 435/1, 435/12, 435/13 und 595/2 der Gemarkung Weidhausen b.Coburg. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 5.840 m².
Das Plangebiet wird im Osten von einer Brachfläche, im Süden und Norden von gemischten Bauflächen und somit gemischter Nutzung aus Wohnen und Gewerbe und im Westen von Gehölzbestand umgrenzt.
Ein Lageplan mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 13. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Der räumliche Geltungsbereich der 13. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan kann im Bauamt der Gemeinde Weidhausen b.Coburg, Werkstraße 1, 96279 Weidhausen b.Coburg, während folgender Zeiten
| Montag - Freitag: | 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag: | 15.30 bis 17.30 Uhr |
eingesehen werden.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Ziele und Zwecke der Planung:
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem ist die Gemeinde durch die Aufstellung eines Flächennutzungs- und Landschaftsplans nachgekommen.
Für die Gemeinde Weidhausen b.Coburg liegt ein wirksamer Flächennutzungsplan vor. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für den Schienenverkehr dargestellt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB).
Es handelt sich allerdings nicht länger um gewidmete Schienenverkehrsanlagen. Gemäß § 23 AEG sind die Grundstücke von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden. Mit der Entwidmung verliert die Bahnanlage ihre Eigenschaft als öffentliche Sache.
Die Gemeinde kann für diese Flächen somit eine andere bauliche Nutzung vorbereiten.
Aufgrund der städtebaulich integrierten Lage drängt sich eine bauliche Nutzung förmlich auf.
Städtebauliches Ziel ist es, den angrenzenden Gewerbebetrieben die Möglichkeit zu eröffnen, in begrenztem Umfang auf den ehemaligen Schienenverkehrsflächen zu expandieren.
Dazu soll analog zu den angrenzenden Bauflächen die gemischte Nutzung der Flächen vorbereitet werden, dies erfolgt durch die Darstellung des Plangebiets als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO.