§ 3 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) der Gemeinde Weidhausen b.Coburg für den Entwurf der 13. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 06.11.2023 den Entwurf der 13. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans gebilligt.
Deren Geltungsbereich und die Lage im Gemeindegebiet sind aus untenstehenden nicht maßstäblichen Lageplänen ersichtlich.
Mit der Ausarbeitung des Plans und der Durchführung des Verfahrens ist das Ingenieurbüro IVS aus Kronach beauftragt.
Der gebilligte und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmte
| - | Entwurf der 13. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans (Fassung vom 06.11.2023) |
| - | Begründung mit Umweltbericht zu der 13. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans (Fassung vom 06.11.2023) |
| können in der Zeit vom | |
13.11.2023 bis einschließlich 15.12.2023
im Bauamt der Gemeinde Weidhausen b.Coburg, Werkstraße 1, 96279 Weidhausen b.Coburg, während folgender Zeiten
| Montag – Freitag: | 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag: | 15.30 bis 17.30 Uhr |
eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die Planunterlagen sind während der Beteiligung in das Internet auf der Website der Gemeinde www.weidhausen.de unter der Rubrik „AktuelleBauleitplanverfahren“ eingestellt.
Während der Beteiligung können Stellungnahmen (elektronisch, schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift) bei der Verwaltung abgegeben werden. Es besteht während der genannten Dienstzeiten Gelegenheit zur Niederschrift der Äußerung sowie zur Erörterung der Planung.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht bis einschließlich zum 15. Dezember 2023 abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen sind gegenwärtig nicht vorhanden.
In Punkt 5 der Begründung werden die Grundsätze des Bodendenkmalschutzes, des nachsorgenden Bodenschutzes, sowie der allgemeinen Merkmale der Böden beschrieben. Ebenfalls werden Regelwerke des vorsorgenden Bodenschutzes genannt. Die hydrologische Situation des Plangebietes wird in Punkt 6 beschrieben. In Punkt 7 der Begründung werden zudem die durch die Planung berührten Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege skizziert. Diese umfassen auch Aussagen zum Immissionsschutz.
Eine Bestandsaufnahme und Zustandsbewertung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Wasser, Boden und Fläche, Landschaftsbild, Klima/Luft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, sowie deren Wechselwirkungen werden als Ergebnis der durchgeführten Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Umweltbericht gem. § 2a BauGB erörtert. Dieser liegt als eigenständiger Bestandteil der Begründung ebenfalls öffentlich aus.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht durchgeführt.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Es wird weiterhin gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.