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Weißenbrunner Mitteilungsblatt
Ausgabe 1/2023
Sonstige Mitteilungen
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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Jetzt im Versichertenportal registrieren
Präventionszuschüsse 2023

Wer sich bereits jetzt im Versichertenportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) registriert, hat alles vorbereitet, um am 1. Februar 2023 ab 12 Uhr einen Zuschuss zum Kauf ausgewählter Produkte schnell und online zu beantragen.

Auch 2023 fördert die SVLFG wieder den Neukauf ausgewählter Produkte, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen. Dafür stellt sie 1,2 Millionen Euro zur Verfügung. Die Vergabe der Fördergelder erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Einen Anspruch haben alle Unternehmen, die in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind und die in den Jahren 2021 sowie 2022 keine Förderung erhalten haben. SVLFG-Beschäftigte sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Alle berechtigten Betriebe können einen Zuschuss pro Aktion beantragen. Die maximale Förderung beträgt generell nicht mehr als 50 Prozent des zuletzt an die LBG gezahlten Jahresbeitrags. Darüber hinaus gelten die in den Tabellen genannten Maximalförderungen.

Versichertenportal nutzen

Erstmals können Anträge über das Versichertenportal „Meine SVLFG“ gestellt werden. Sich hier rechtzeitig zu registrieren ist ratsam, damit der Antrag gleich zu Beginn der Aktion online gestellt werden kann. Die Registrierung kann vorgenommen werden über den Internetlink https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/anmeldung.

Antragsformulare stehen außerdem ab den genannten Terminen im Internet bereit unter www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern.

Der Antrag kann per Mail an praeventionszuschuesse@svlfg.de oder an die Faxnummer 0561 785-219127 gesendet werden. Die SVLFG kann nur Anträge berücksichtigen, die ab Beginn der jeweiligen Aktion bei ihr eingehen.

Kauf erst nach Zusage

Wichtig: Das Produkt darf erst gekauft werden nachdem die SVLFG die Förderzusage erteilt hat. Erst dann kann die Rechnung per E-Mail, Fax oder über das Versichertenportal bei der SVLFG eingereicht werden. Anschaffungen vor Erhalt der Förderzusage werden nicht bezuschusst. Die Aktionen enden, sobald die Fördermittel aufgebraucht sind, spätestens am 31. Oktober 2023.

Landwirtschaftliche Alterskasse
Beitrag steigt infolge höheren Durchschnittsentgelts

In der Alterssicherung der Landwirte (AdL) gelten ab 2023 neue Beiträge. In den alten Bundesländern steigt der für Unternehmer geltende Beitrag um 16 Euro auf 286 Euro (Vorjahr: 270 Euro) im Monat. In den neuen Ländern beträgt der entsprechende Monatsbeitrag im kommenden Jahr 279 Euro (Vorjahr: 260 Euro).

Der Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt hingegen die Hälfte des Unternehmerbeitrags. Ursächlich für die Erhöhung des einheitlichen Beitrags in der AdL ist die gesetzlich vorgegebene Kopplung an das voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung.

Dieses Durchschnittsentgelt trifft eine Aussage über die zu erwartende allgemeine Lohnentwicklung in Deutschland und ist im Vorjahresvergleich deutlich gestiegen. Für den Beitrag in den neuen Bundesländern kommt hinzu, dass die bis 30. Juni 2024 abzuschließende Angleichung an den Beitrag in den alten Bundesländern zusätzliche Anpassungsschritte erforderlich macht. Die Landwirtschaftliche Alterskasse hat dagegen keinen Einfluss auf die Beitragshöhe.

Wer der Landwirtschaftlichen Alterskasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, stellt sicher, dass sein Beitrag rechtzeitig und in korrekter Höhe eingeht. Weitere Informationen zu Versicherung und Beitrag stehen auf der Internetseite der SVLFG unter:

www.svlfg.de/alterskasse-versicherung-beitraege

Höherer durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung der Rentner

Für Versicherte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK), die eine Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) beziehen, wird sich der Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente ab 1. Januar 2023 um 0,15 Prozent auf 8,1 Prozent aufgrund der gesetzlichen Regelung erhöhen.

Für diesen Personenkreis berechnet sich der Beitrag aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (7,3 Prozent) zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,8 Prozent). Ab dem 1. Januar 2023 werden von der Bruttorente somit 8,1 Prozent für Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt.

Die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben.

SVLFG