Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie des Änderungsbeschlusses:
Der Gemeinderat Weißenbrunn hat in der Sitzung vom 31.05.2022 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Bürgersolarpark Wildenberg“ sowie zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 31.2 ha. Das Plangebiet umfasst folgende Grundstücke:
Flurstück-Nr. 231, 232, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031 und 1032 der Gemarkung Weißenbrunn.
Flurstück-Nr. 241, 242, 243, 244, 247, 248, 249 und 257 der Gemarkung Wildenberg.
Das Plangebiet liegt im Südwesten des Hauptortes, entlang der Gemeindeverbindungsstraße nach Wildenberg am Osthang des Wachtelberges.
Der Geltungsbereich wird umlaufend durch landwirtschaftliche Wege und Entwässerungsgräben umgrenzt. Die Teilflächen werden durch ackerbaulich genutzte Flächen voneinander getrennt. Im Süden und Osten verläuft die GVS Weißenbrunn-Wildenberg.
Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans und der 17. Änderung des Flächennutzungsplans kann im Ämtergebäude der Gemeinde Weißenbrunn, Bauamt, Bergstraße 21, 96369 Weißenbrunn, während folgender Zeiten:
| Montag bis Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Mittwoch: | 14:00 - 18:00 Uhr |
eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.
Die Beschlüsse werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Ziele und Zwecke der Planung:
Die Flächen sind im aktuell wirksamen Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im Zuge der Änderung im Parallelverfahren wird in einem Teilbereich ein Sondergebiet für eine Freiflächen – Photovoltaikanlage dargestellt (§ 11 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 2 BauNVO).
Mit vorliegendem Bebauungsplan verfolgt die Gemeinde folgende städtebaulichen Planungsziele:
| • | Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO |
| • | Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung der Grundstücke |
| • | Festlegung von überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 BauNVO |
| • | Es soll hinsichtlich immissionsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Sachverhalte Rechtssicherheit geschaffen werden. |
Bekanntmachung der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 29. November 2022 wurden die Planentwürfe gebilligt. Das Plangebiet besitzt nunmehr eine Größe von ca. 31,8 Hektar. Der Geltungsbereich sowie die Lage im Gemeindegebiet sind aus untenstehenden nicht maßstäblichen Lageplänen ersichtlich.
Mit der Ausarbeitung des Planes und der Durchführung des Verfahrens ist das Ingenieurbüro IVS aus Kronach beauftragt.
Die gebilligten und zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmten Entwürfe zum Bebauungsplan „Bürgersolarpark Wildenberg“ mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren, jeweils mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 29.11.2022, können im Zeitraum
vom 13. Januar 2022 bis einschließlich 17. Februar 2023
im Bauamt der Gemeinde Weißenbrunn, Bergstraße 21, 96369 Weißenbrunn, während der allgemeinen Dienststunden
| Montag bis Freitag: | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
öffentlich eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die Planunterlagen sind während der Beteiligung gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde, Rubrik „Rathaus und Verwaltung“, einzusehen.
Während der Beteiligung können Stellungnahmen (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Verwaltung vorgebracht werden. Es besteht während der allgemeinen Dienststunden im Ämtergebäude Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen sind gegenwärtig nicht vorhanden.
In Punkt 5 der Begründung zum Bebauungsplan wird der Geltungsbereich hinsichtlich umweltrelevanter Aspekte beschrieben. In Punkt 8 der Begründung wird das Freiflächenkonzept dargelegt. Belange des Denkmalschutzes, des Immissionsschutzes sowie des Landschafts- und Naturschutzes (u.a. Eingriffsregelung, Artenschutz) werden in Punkt 11 dargelegt. Die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Landschaft, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima werden als Ergebnis der durchgeführten Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB im Umweltbericht gem. § 2a BauGB erörtert.
Die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes enthält die genannten Darstellungen und Informationen verfahrensbedingt in geringerer inhaltlicher Tiefe. Auch diese Begründung enthält einen Umweltbericht mit den Angaben nach § 2a BauGB.
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zu dem Bebauungsplan liegt im Entwurfsstadium vor und ist Bestandteil der Planunterlagen. (UNTERLAGEN ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG (SAP) FÜR "SOLARPARK WILDENBERG-WEIßENBRUNN" LKR. KRONACH, Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH, Bayreuth, 06.09.2022).
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Es wird weiterhin gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Weißenbrunn, den 09.12.2022
gez. Jörg Neubauer
| Jörg Neubauer | (DS) |
Erster Bürgermeister