Welche Bereiche müssen Anwohner selbst von Schnee und Eis befreien?
Die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zu Gründstückseingängen müssen in einer Breite von mindestens 1,25 Metern geräumt werden. Ist in verkehrsberuhigten Bereichen kein Gehweg vorhanden, muss ein mindestens 1,50 Meter breiter Streifen vor dem eigenen Grundstück freigeräumt werden.
Muss man als Anwohner auch die Fahrbahn von Schnee und Eis befreien?
Nein, aber:
Wenn man vor dem eigenen Grundstück räumt, darf der Schnee nicht einfach auf die Fahrbahn geschippt werden. Das ist nur zulässig, wenn es erstens unzumutbar ist, den Schnee an eine andere Stelle zu bringen und wenn zweitens dadurch der Verkehr, insbesondere die Räumfahrzeuge, nicht behindert werden.
Bis wie viel Uhr müssen die Wege geräumt sein?
Gehwege müssen grundsätzlich in der Zeit von 7 bis 20 Uhr freigeräumt sein. Bei Schneefall muss unverzüglich geschippt werden.
Was darf man zum Streuen benutzen?
Als Streumaterial sollten nach Möglichkeit Mittel wie Sand und Split verwendet werden.
Darf Streusalz überhaupt verwendet werden?
Salz darf gestreut werden, aber nur, um festgetretene Eis- oder Schneerückstände zu beseitigen. Die Salzrückstände müssen unmittelbar nach dem Auftauen entfernt werden.
Was passiert, wenn man gegen die Regeln verstößt?
Wer sich nicht an die Regeln hält, dem drohen Geldstrafen. Verletzt sich ein Passant auf einem nicht geräumten Gehweg, kann er zudem Schadensersatz verlangen.
Muss man als Mieter auch Schnee schippen?
Grundsätzlich ist der Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Aber er kann über den Mietvertrag oder die Hausordnung auch die Mieter in die Pflicht nehmen.
Und wenn ich keine Zeit habe, selbst zu schippen?
In diesem Fall oder auch, wenn man im Urlaub ist oder wegen Krankheit nicht in der Lage, den Weg zu räumen, muss man eine andere Person finden, die den Schnee schippt. Die Verantwortung bleibt aber beim Anlieger.
Ist man grundsätzlich fürs Schnee schippen zuständig, wenn vorm eigenen Grundstück ein Gehweg verläuft?
Nein. Bei einseitigen Gehwegen sind auch die Anwohner der Häuser auf der gegenüberliegenden Seite in der Pflicht.
Für die Gemeinde Weißenbrunn gilt die Regel. In ungeraden Jahren gilt die Pflicht dem Anwohner auf dessen Seite der Gehweg ist. (Okt.-Dez.2023) in geraden Jahren (Jan.- Mär. 2024) für den Anwohner der sein Anwesen gegenüber dem Gehsteig hat.
Rieselt das Laub von großen, alten Bäumen, kommen erhebliche Mengen zusammen. Der eigene Kompost oder die Biotonne sind dann bald überfüllt. Es genügt aber nicht, die Blätter auf die Fahrbahn zu fegen oder zu einem großen Haufen zusammenzukehren. Dies kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, denn bei starkem Regen verstopft das Laub die Gullys und Überschwemmungen drohen. Die Bürger der Gemeinde Weißenbrunn können ihr Laub am Kompostplatz in Eichenbühl kostenlos abgeben. Gewerbebetreibende müssen die abgegebene Menge ins Abgabebuch am Kompostplatz eintragen. Preise sind dem Aushang am Kompostplatz zu entnehmen. Die Gemeinde stellt dies dann jährlich in Rechnung.
Ein Gehweg lässt sich problemlos mit einem Besen von Laub befreien. Dennoch greifen viele lieber zum Laubbläser oder -sauger. Dabei verbrauchen die Geräte Benzin oder Strom und sind laut. Der Lärmschutzverordnung zufolge dürfen sie nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Besonders leise Geräte mit Umweltzeichen dürfen durchgehend von 7 bis 20 Uhr laufen.
Als besonders ärgerlich empfinden es viele Menschen, wenn das Laub nicht vom eigenen Baum stammt, sondern aus der Nachbarschaft. Doch niemand kann die Verursacher in die Pflicht nehmen. Es gilt: Fegen muss der Eigentümer des Grundstücks an dem der Gehweg anschließt, auf dem die Blätter liegen.
Wie weit müssen Sträucher, Bäume und Hecken zurückgeschnitten werden?
Grundsätzlich gilt die Regelung das alles zurück geschnitten werden muss was über die Grundstücksgrenze hinaus wächst. Dies gilt für den öffentlichen Raum sowie im privaten Bereich. Wichtig ist hierbei die Sicherung der Verkehrswege wie Straßen und Gehwege.
Es dürfen keine Verkehrsschilder oder Straßenbeschilderung verdeckt sein. Große Bäume die in den Verkehr Bereich ranken müssen wie dargestellt zurückgeschnitten werden.
Folgende Arbeiten müssen unbedingt durchgeführt werden:
Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (über Fahrbahnen bis 4,50 m, über Radwegen bis 2,50 m und über Gehwegen bis 2,30 m).
Ebenso dürfen Hecken und Sträucher nicht in den Straßenraum oder Gehweg ragen, da dadurch Menschen gefährdet und Sachen beschädigt werden können. Bei Grundstücken an Straßenkreuzungen oder -einmündungen ist vor allem auf einen ausreichenden Sichtwinkel für die Verkehrsteilnehmer zu achten.
Dies gilt auch für Ortsverbindungswege, Flurbereinigung und Rad.- Fußwege.
Desweiteren gelten alle Regelungen der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Gemeinde Weißenbrunn. Diese ist Online auf www-weissenbrunn.de/rathaus-und-verwaltung/satzungen-verordnungen/ öffentlich einsehbar.
Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung
Michael Lehnhardt
Bauamt
Bauhofleitung
092616021-17