Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht für die vom Fahrverkehr benutzten Verkehrswege keine allgemeine Streupflicht. Eine solche gilt nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen, wobei beide Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssen.
Die Verkehrwichtigkeit einer Straße ist unter anderem nach der Häufigkeit und Art des Verkehrs zu beurteilen. Wesentlich bei der Beurteilung ist der Moment der Dauer.
Kurzfristig erhöhtes Verkehrsaufkommen, etwa nach Beendigung einer Großveranstaltung, macht eine Straße nicht auf Dauer verkehrswichtig.
Eine gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn aufgrund der Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne Weiteres eine Gefahr erkennbar ist. Das ist überall dort der Fall, wo Fahrzeuge erfahrungsgemäß ihre Geschwindigkeit oder Fahrtrichtung ändern müssen und dies bei Glätte zu Unkontrollierbarkeit der Fahrzeuge führen kann. Dies gilt also beispielsweise bei schwierigen Kurven, Gefällestrecken, Kreuzungen, etc. Auch hier muss das Merkmal Dauer berücksichtigt werden.
So ist eine Einmündung einer Nebenstraße in eine verkehrswichtige Hauptstraße nicht zu streuen, es sei denn, die Verkehrssicherheit der Hauptstraße erfordert dies wegen hoher Verkehrsbelastung und gefährlichen Glatteises. Abzustellen ist immer auf die Verkehrssicherheit der verkehrswichtigen Hauptstraße. Wenn z.B. eine nicht verkehrswichtige, aber abschüssige Nebenstraße in die Hauptstraße einmündet, ist wenigstens der Einmündungsbereich der Nebenstraße zu streuen, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge aus der Nebenstraße in die Hauptstraße bei Glätte hineinrutschen könnten. Allein die Tatsache, dass eine Straße sonst regelmäßig gestreut wird oder im Räumungs- und Streuplan enthalten ist, begründet nicht die Verkehrswichtigkeit der Straße an sich. Die nur vorübergehende stärkere Frequentierung einer Straße führt nicht zu deren Verkehrswichtigkeit; der Schichtwechsel eines Großbetriebes und das damit vorübergehend höhere Verkehrsaufkommen verpflichtet die Gemeinde nicht allein deswegen zu einer Räum- und Streupflicht. Anliegerstraßen sind schon aufgrund ihrer eingeschränkten Funktion nicht als verkehrswichtig zu beurteilen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften, also bis zur Ortsgrenze, muss die Gemeinde nur an verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Stellen streuen. Eine besonders gefährliche Stelle für den Fahrverkehr liegt dort vor, wo die Anlage und der Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, dass die Gefahrenstelle ein sorgfältiger Kraftfahrer nicht (oder nicht rechtzeitig) erkennen und sich somit auf sie nicht (oder nicht rechtzeitig) einstellen kann. Dabei wird vom Kraftfahrer ohnehin für die Teilnahme am winterlichen Verkehr eine erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit gefordert. In der Rechtssprechung sind als besonders gefährliche Stellen eingestuft worden: Brücken, Waldstücke, schattige Straßenabschnitte etc. Der Kraftfahrer darf nicht darauf vertrauen, dass eine trockene und eisfreie Strecke während der ganzen Fahrt fortbesteht.
Beginn und Ende der Räum – und Streupflicht für den Fahrverkehr richtet sich nach dem jeweiligen Tagesverkehr, d.h. sie beginnt mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs gegen 7:00 Uhr und endet gegen 20:00 Uhr. Die Straßen, die vom Berufsverkehr besonders stark benutzt werden, müssen vor dessen Einsetzen geräumt und gestreut sein, also auch schon vor 7:00 Uhr, wenn es erforderlich ist.
Nachts besteht gegenüber dem Fahrverkehr keine Räum – und Streupflicht!
Solange starker Schneefall anhält „ruht“ die Räum – und Streupflicht. Sie muss nach Abklingen des Schneefalls innerhalb zumutbarer und angemessener Zeit einsetzen, spätestens nach einer Stunde. Bei nur leichten Schneefall, der von längeren Pausen unterbrochen ist, ist die Gemeinde verpflichtet, entsprechende Räum – und Streumaßnahmen zu ergreifen.
Das Räumen und Streuen muss so lange fortgeführt werden, wie es notwendig ist, d.h. die Verkehrswege müssen auch mehrmals am Tage bedient werden, wenn es die Umstände erfordern. Ein zeitlicher Abstand von etwa 3 Stunden zwischen den einzelnen Maßnahmen wird als ausreichend toleriert.
Für Radwege gelten im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie für den Fahrverkehr.