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Weißenbrunner Mitteilungsblatt
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für 2026

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) gelten die Grundsteuerbescheide zunächst für ein Kalenderjahr. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann nach § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Die Gemeinde Weißenbrunn macht hiermit von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 GrStG in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2026.

Derzeitige Hebesätze sind

360 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

210 v. H. für bebaute/bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)

Steuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, haben im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten.

Für sie treten mit dem 1. Januar 2026 die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2026 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am

  • 15. Februar 2026
  • 15. Mai 2026
  • 15. August 2026
  • 15. November 2026

fällig.

Grundsteuer-Jahresbeiträge gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 GrStG sind am 15. August zu entrichten.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG (jährliche Zahlung) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen werden Änderungsbescheide erteilt.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. Wenn Widerspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei

Gemeinde Weißenbrunn

Bergstr. 21

96369 Weißenbrunn

Wenn unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage bei dem

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Postfach 110321

95422 Bayreuth

oder

Friedrichstr. 16

95444 Bayreuth

zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.

Gemeinde Weißenbrunn

Weißenbrunn, 12. Dezember 2025

gez.

Jörg Neubauer

Erster Bürgermeister