Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) gelten die Grundsteuerbescheide zunächst für ein Kalenderjahr. Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann nach § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Die Gemeinde Weißenbrunn macht hiermit von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 GrStG in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2026.
Derzeitige Hebesätze sind
360 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
210 v. H. für bebaute/bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)
Steuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, haben im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten.
Für sie treten mit dem 1. Januar 2026 die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2026 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am
fällig.
Grundsteuer-Jahresbeiträge gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 GrStG sind am 15. August zu entrichten.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG (jährliche Zahlung) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen werden Änderungsbescheide erteilt.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. Wenn Widerspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei
Gemeinde Weißenbrunn
Bergstr. 21
96369 Weißenbrunn
Wenn unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage bei dem
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Postfach 110321
95422 Bayreuth
oder
Friedrichstr. 16
95444 Bayreuth
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.
Gemeinde Weißenbrunn
Weißenbrunn, 12. Dezember 2025
gez.
Jörg Neubauer
Erster Bürgermeister