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Weißenbrunner Mitteilungsblatt
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Weißenbrunn über die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes

Bekanntmachung der Genehmigung der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Weißenbrunn.

Mit Bescheid vom 26.08.2024, Nr. 30-610-2/2023 hat das Landratsamt Kronach die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weißenbrunn für den Bereich des Bürgersolarparks Wildenberg genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung, Bergstraße 21, 96369 Weißenbrunn, während folgender Zeiten

Montag bis Freitag:

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch:

14:00 - 18:00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 17. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Weißenbrunn, den 04.09.2024
gez. Jörg Neubauer
(Siegel)
Jörg Neubauer
1. Bürgermeister