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Weißenbrunner Mitteilungsblatt
Ausgabe 15/2024
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Diebstahl bzw. Zerstörung von Grabschmuck

Leider mehren sich wieder einmal die Beschwerden über Diebstähle bzw. Zerstörungen von Blumen- und Grabschmuck auf unseren Friedhöfen.

Wir appelieren dringend an diese Personen, ihr rücksichts- und pietätloses, im Übrigen auch strafbares Verhalten zu unterlassen. Die Achtung vor den Verstorbenen und die Wahrung der Totenruhe sollte ein derartiges Benehmen eigentlich schon von vornherein verbieten.

Der Diebstahl und die damit verbundene Verletzung der persönlichen Empfindungen Trauernder sind die eigentliche Folge von Grabschändereien. Der Gesetzgeber hat sie deshalb besonders unter Strafe gestellt. Mit § 168 des Strafgesetzbuches wird die Totenruhe geschützt. Zum Schutzbereich gehört auch die Begräbnisstätte mit Zubehör sowie deren Bepflanzung. Jeder Diebstahl vom Grab, seien es Pflanzen oder andere Grabgegenstände, die sich auf dem Grab befinden sowie jede Zerstörung des Zubehörs fällt unter diesen Straftatbestand. Der Gesetzgeber sieht hierfür empfindliche Strafen vor.

Wir möchten Sie, liebe Friedhofsbesuchter, darauf sensibilisieren, die Augen aufzuhalten und stärker aufeinander zu achten. Vielleicht ist das auch eine Möglichkeit, Diebstähle künftig zu verhindern. Hinweise, die gerne auch vertraulich behandelt werden, bitte an die Friedhofsverwaltung Weißenbrunn, Herr Porzelt, Tel. 09261/6021-21.