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Weißenbrunner Mitteilungsblatt
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Wasserrecht

Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des aus dem Gewerbegebiet „Hohe Weide“ gesammelten Niederschlagswassers in die Rodach durch die Stadtwerke Kronach, Marktplatz 4, 96317 Kronach

Mit Bescheid des Landratsamtes Kronach vom 03.11.2025, Az. 27-632/7-8/2025, wurde den Stadtwerken der Stadt Kronach die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung der Rodach durch Einleiten des im Gewerbegebiet „Hohe Weide“ gesammelten Niederschlagswasserserteilt.

Eine Ausfertigung des Erlaubnisbescheids und die Erlaubnisunterlagen werden für die Dauer von zwei Wochen und zwar in der Zeit

vom 28.11.2025 bis 12.12.2025

auf der Website der Gemeinde Weißenbrunn unter der Internetadresse

www.weissenbrunn.de/rathaus-und-verwaltung/amtliche-bekanntmachungen

sowie auf der Website der Stadt Kronach unter der Internetadresse

www.kronach.de/rathaus-politik/weitere-informationen/amtliche-bekanntmachungen

öffentlich zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Eine Ausfertigung des Erlaubnisbescheids und die Erlaubnisunterlagen liegen im oben genannten Zeitraum zusätzlich in Papierform im Rathaus der Stadt Kronach, Marktplatz 5, 96317 Kronach, Zimmer Nr. 146, öffentlich zur Einsicht aus und können dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Bescheid über die Erteilung der gehobenen Erlaubnis auch gegenüber den übrigen Betroffenen, die keine Ausfertigung des Bescheids erhalten haben, als zugestellt.

Die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf beginnt am Tage nach dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, erhoben werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weißenbrunn, 10.11.2025
Gemeinde Weißenbrunn
gez. Jörg Neubauer, Erster Bürgermeister