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Weißenbrunner Mitteilungsblatt
Ausgabe 2/2023
Aus dem Rathaus
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Feiertagsrecht

Feiertagsrecht
Schutz des Aschermittwoch

Nach dem Bayer. Feiertagsgesetz ist der Aschermittwoch zwar kein gesetzlicher Feiertag, allerdings ein sog. „Stiller Tag“.

An diesem „Stillen Tag“ sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Spielhallen sind verboten.

Ebenfalls verboten ist der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigen Gründen von diesen Verboten eine Befreiung erteilen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.